Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes setzt eine Teilrevision der Verfassung voraus (Art. 38 Abs. 1 und 2 BV), die von Volk und Ständen angenommen werden muss. Bei einer Annahme kann die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes – unter Vorbehalt des fakultativen Referendums – in Kraft gesetzt werden.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.