Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
lien zur Totalrevision der Bundesverfassung und noch deutlicher diejenigen zum Partnerschaftsgesetz6 gegen die Möglichkeit sprechen, eine erleichterte Einbürgerung ähnlich der in Artikel 21 des total revidierten Bürgerrechtsgesetzes verankerten erleichterten Einbürgerung von Ehegatten bzw. -gattinnen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern einzuführen.
In Kenntnis des Rechtsgutachtens des Bundesamts für Justiz entschied die Kommission an ihrer Sitzung vom 28. August 2014 zur Frage, ob zur Schaffung einer Gesetzesnorm eine Verfassungsänderung nötig ist, eine Zweitmeinung einzuholen. Die Kommissionspräsidentin beauftragte hierfür Prof. Andreas R. Ziegler, ordentlicher Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lausanne. Prof. Zieglers Kurzgutachten7 vom 15. Oktober 2014 führt aus, dass die Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 bei einer ganzheitlichen Verfassungsbetrachtung und -auslegung ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass der Bund auch für die Regelungen über den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte im Rahmen eingetragener Partnerschaften zuständig ist. So lässt das mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 eingeführte Diskriminierungsverbot auf Grund der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV) letztlich nur diese Lesart der Bestimmung in Artikel 38 BV zu. Sollte dennoch der Schluss gezogen werden, dass Artikel 38 Absatz 1 BV alleine nicht ausreicht, kann angenommen werden, dass Artikel 122 BV (Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts) die ansonsten entstehende Lücke füllen und als Verfassungsgrundlage für die Regelung des Bürgerrechts im Zusammenhang mit der eingetragenen Partnerschaft dienen kann. Die Annahme, dass die vor der Einführung des Partnerschaftsgesetzes geschaffene Verfassungsnorm abschliessend und die allgemeine Kompetenz für das Zivilrecht in Artikel 122 BV nicht mehr anwendbar sei, widerspricht nicht nur dem Willen des Verfassungsgebers, dem Bund die familienrechtlich relevanten Bereiche der Regelung des Bürgerrechts zu übertragen, sondern verkennt auch die Tragweite des in Artikel 8 BV verankerten Diskriminierungsverbots bezüglich der Lebensform.
An ihrer Sitzung vom 31. Oktober 2014 evaluierte die Kommission die beiden Rechtsgutachten und beschloss mit 14 zu 8 Stimmen, eine Vorlage auszuarbeiten, die sowohl eine Verfassungs- wie auch eine Gesetzesänderung vorsieht. In ihrer Analyse kam die SPK zum Schluss, dass im Bürgerrecht eine vollständige Rechtsgleichheit zwischen ausländischen Ehepartnerinnen und -partnern und eingetragenen Partnerinnen und Partnern nur auf der Grundlage einer Verfassungsänderung erreicht werden kann. Weil die Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennt, steht das Parlament in der Verantwortung, ausschliesslich Gesetze zu beschliessen, die sich auf eine solide Verfassungsgrundlage abstützen können. Der ungleich aufwändigere Weg über eine obligatorische Referendumsvorlage, zu der sich Volk und Stände auszusprechen haben, ist dabei in Kauf zu nehmen. Hingegen greift die im Zweitgutachten vertretene Auffassung, wonach eine harmonisierende Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 zusammen mit Artikel 8 Absatz 2 BV (Diskriminierungsverbot) sowie Artikel 122 Abs. 2 (Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Zivilrechts) eine Verfassungsänderung überflüssig mache, zu kurz. Weder die grammatikalische, die historische noch die systematische Auslegung spre-
6 02.090 n Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz; s. Botschaft, Ziff. 1.7.3, BBl 2002 1313-1315.
7 Ziegler, Andreas R.: Kurzgutachten zur Tragweite von Art. 38 Abs. 1 BV in Bezug auf die eingetragene Partnerschaft (15. Oktober 2014).