Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
chen dafür, dass der Verfassungsgeber die eingetragene Partnerschaft unter dem Sachverhalt der Heirat subsumiert .
1.3.3 Verabschiedung des Vorentwurfs zuhanden der Vernehmlassung
An ihrer Sitzung vom 26. März 2015 stimmte die Kommission dem Vorentwurf des Kommissionssekretariates und der Verwaltung für eine Verfassungsänderung und eine Änderung des Bürgerrechtsgesetzes mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Die unterlegene Minderheit beantragte, auf die Vorlage nicht einzutreten, weil für die betreffenden Bevölkerungsgruppen im Bürgerrechtsgesetz schon heute Erleichterungen in der Form von verkürzten Fristen vorgesehen seien. In der Detailberatung beschloss die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei einer Enthaltung, die geltende Verfassungsbestimmung, wonach der Bund den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption regelt, um den familienrechtlichen Tatbestand der Eintragung einer Partnerschaft zu ergänzen. Mit 14 zu 10 Stimmen lehnte sie hingegen den Antrag ab, im Hinblick auf allfällige künftige Entwicklungen des Familienrechts eine offenere Formulierung zu wählen und die Bundeskompetenz im Bereich des Bürgerrechts auf alle Zivilstandsbeziehungen auszudehnen.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Staatspolitische Kommission unterbreitet der Bundesversammlung eine Verfassungs- und eine Gesetzesvorlage, durch welche eingetragenen Partnerinnen und Partner ausländischer Herkunft im Bereich des Bürgerrechts dieselben Rechte zugestanden werden wie ausländischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern. So soll auch diesen Personen die Möglichkeit offenstehen, sich nach drei Jahren eingetragener Partnerschaft und fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz erleichtert einbürgern zu lassen. Die heutige Schlechterstellung dieser Personen ist als Diskriminierung zu betrachten, welche im Widerspruch steht zu Artikel 8 Absatz 2 BV, der eine Diskriminierung wegen der „Lebensform“ ausdrücklich untersagt.
Die Kommission schlägt vor, in der Bundesverfassung dem Bund die Kompetenz zu erteilen, nebst der Einbürgerung infolge Abstammung, Heirat und Adoption auch den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte aufgrund der Eintragung einer Partnerschaft einheitlich zu regeln (Entwurf 1).
Gleichzeitig sieht die SPK vor, im total revidierten (noch nicht in Kraft getretenen) Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 die Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung ohne Einschränkungen auf die eingetragenen Partnerinnen und Partner auszudehnen und dafür die bis dahin geltende Sonderbestimmung für diese Personengruppe aufzuheben (Entwurf 2).