Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten
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Gesetzgebungskompetenz verfügt, welche den Erlass von gewissen grundsätzlichen Leitlinien umfasst, ist es im Sinne der Klarheit geboten, den Begriff der «Mindestvorschriften» durch denjenigen der «Grundsätze» zu ersetzen.» Diese begriffliche Anpassung blieb im Vorfeld der Abstimmung unbestritten. Die ganze Vorlage wurde jedoch am 26. September 200410 durch Volk und Stände abgelehnt.
Es ist weiter zu beachten, dass auch im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative Marra «Die Schweiz muss ihre Kinder anerkennen» (08.432) ebenfalls vorgeschlagen wird, den einschränkenden Begriff Mindestvorschriften» durch «Grundsätze» zu ersetzen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2014 den ausgearbeiteten Verfassungs- sowie Gesetzesentwurf zuhanden des Rates verabschiedet. Der Vorschlag wird trotzdem auch in dieser Vorlage nochmals aufgenommen, da zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob die parlamentarische Initiative Marra tatsächlich umgesetzt werden kann.
3.2 Änderung des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Entwurf 2)
Art. 10 Spezielle Aufenthaltsdauer bei eingetragener Partnerschaft
Diese Bestimmung des für die vorliegende Revision massgeblichen, jedoch noch nicht in Kraft getretenen total revidierten Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 regelt die ordentliche Einbürgerung von Personen, die in eingetragener Partnerschaft mit Schweizerinnen oder Schweizern leben (Art. 10 nBüG). Das geltende Recht enthält eine gleichlautende Bestimmung in Artikel 15 Absatz 5 BüG. Demnach gelten heute für eingetragene Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen und Schweizern bereits verkürzte Einbürgerungsfristen für die ordentliche Einbürgerung.
Die parlamentarischen Initiativen verfolgen das Ziel, für diese Personengruppe − analog zu den ausländischen Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen − ebenfalls die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung vorzusehen. Zu diesem Zweck wird in Artikel 38 Absatz 1 BV neu dem Bund die Kompetenz zugewiesen, den Erwerb des Bürgerrechts durch Eintragung der Partnerschaft gesamtschweizerisch einheitlich zu regeln (siehe Ziffer 3.1). Mit der Schaffung einer entsprechenden Ausführungsbestimmung im Bürgerrechtsgesetz (siehe nachfolgend Art. 21 Abs. 5 E-BüG) wird von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.
Es bleibt daher im Bereich der Einbürgerung von Personen in eingetragener Partnerschaft kein Raum mehr für eine ordentliche Einbürgerung in einem kantonalen Verfahren. Deshalb ist Artikel 10 nBüG aufzuheben.
10 Abrufbar unter: www.admin.ch > Dokumentation > Abstimmungen > Chronologie > 2001–2004 > 29.09.2004.