Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern in eingetragener Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen (Entwurf 1)
Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
Abs. 1
Nach dem geltenden Absatz 1 regelt der Bund nur den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Wie in Ziffer 1.3.2 dargelegt wird, umfasst die heutige Formulierung die eingetragene Partnerschaft nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft8 nicht.
In Umsetzung der parlamentarischen Initiativen soll daher der erste Satz von Absatz 1 um einen weiteren familienrechtlichen Tatbestand ergänzt werden: Die Eintragung der Partnerschaft. Analog zum Begriff der «Heirat», der die Eheschliessung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten und damit das Zivilstandsereignis umschreibt, soll der Begriff der «Eintragung der Partnerschaft» in die geltende Verfassungsbestimmung aufgenommen werden.
Der Änderungsvorschlag entspricht dem Anliegen der parlamentarischen Initiativen, wonach die Zuständigkeit des Bundes für die Regelung der Einbürgerung bei der eingetragenen Partnerschaft der Heirat gleichgestellt werden soll.
Eine Kommissionsminderheit schlägt vor, zur Umsetzung des Anliegens der parlamentarischen Initiative eine offene Formulierung zu wählen, wonach der Bund den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte aufgrund von Zivilstandsbeziehungen, wie die Abstammung, die Heirat, die Eintragung der Partnerschaft und die Adoption regelt.
Eine zweite Kommissionsminderheit beantragt, in die Verfassungsbestimmung lediglich den Begriff Zivilstandsbeziehungen einzuführen, weil dadurch selbstredend alle Arten von bestehenden und allfälligen neu zu schaffenden gesetzlichen Zivilstandsbeziehungen subsumiert seien.
Beide von Minderheiten eingebrachte Formulierungen hätten den Vorteil, dass zukünftigen Entwicklungen im Bereich des Familienrechts Rechnung getragen werden kann. Aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen in den letzten Jahrzehnten und dem damit einhergehenden Wertewandel sei es denkbar, dass es im Bereich des Familienrechts künftig auch andere rechtsrelevante Lebensgemeinschaften ausserhalb der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft geben wird. Die Kommissionsmehrheit möchte diesen noch nicht klar greifbaren Entwicklungen zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgreifen. Entsprechende Vorschläge dürften voraussichtlich umstritten sein; die Vorlage soll nicht mit diesem zusätzlichen Element belastet werden.
Mit der vorgesehenen Regelung wird dem Bund die Kompetenz zugewiesen, ebenfalls den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte für eingetragene Partnerinnen