Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten

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und Partner von Schweizerinnen und Schweizern einheitlich zu regeln. Die Verfassung überlässt es dabei − wie bei den anderen in Absatz 1 genannten Fällen (Abstammung, Heirat, Adoption) − dem Bundesgesetzgeber, ob er den Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch einen behördlichen Akt, d.h. eine Einbürgerung, vorsehen will. Der Entwurf zur Revision der Bundesverfassung geht somit weiter als das Anliegen der parlamentarischen Initiativen, die den Bund lediglich zur Regelung der erleichterten Einbürgerung bei eingetragener Partnerschaft ermächtigen wollen. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Verfassungsänderung erfolgt in Artikel 21 E-BüG. Sie entspricht den Anliegen der parlamentarischen Initiativen, indem die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung eingetragener Partnerinnen und Partner von Schweizerinnen und Schweizern gleich geregelt werden wie bei einer Heirat (siehe Ziff. 3.2).

Wie nach bisherigem Recht soll der Bund zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung regeln. Der

2. Satz von Artikel 38 Absatz 1 wird in der Vorlage zur Revision der Bundesverfassung unverändert übernommen.

Falls die der Bundesversammlung mit Bericht der SPK-NR vom 30. Oktober 2014 unterbreitete Änderung von Artikel 38 Absatz 1 BV (Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerng der dritten Ausländergeneration)9 angenommen werden sollte, so wird diese im vorliegenden Entwurf durch eine Koordinationsbestimmung zu berücksichtigen sein.

Abs. 2

In Absatz 2 soll der Begriff der «Mindestvorschriften» durch «Grundsätze» ersetzt werden. Diese Anpassung steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Anliegen der parlamentarischen Initiativen. Aus verfahrensökonomischen Gründen soll jedoch die Gelegenheit genutzt werden, diese zusätzliche und weitgehend unbestrittene Anpassung vorzunehmen.

Es ist heute in der Doktrin mehrheitlich anerkannt, dass der Bund trotz des geltenden Wortlautes von Absatz 2 ermächtigt ist, im Interesse einer einheitlichen gesamtschweizerischen Einbürgerungspraxis verbindliche Grundsätze für die Kantone und nicht bloss Mindestvorschriften zu erlassen. Der Bund hat von dieser Kompetenz schon mehrmals Gebrauch gemacht und einheitliche Vorschriften im Bereich der ordentlichen Einbürgerung geschaffen wie beispielsweise die Beschränkung der Gebühren von Bund, Kantonen und Gemeinden nach dem Kostendeckungsprinzip, die Bestimmungen zur Einbürgerung an einer Gemeindeversammlung oder die Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung.

Diese begriffliche Anpassung wurde bereits einmal in einer Vorlage des Bundesrates aus dem Jahr 2001 vorgeschlagen (01.076; BBl 2002 1911), mit der gleichzeitig die Grundlage für die erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation sowie für den automatischen Bürgerrechtserwerb durch Geburt in der Schweiz von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation geschaffen werden sollte. In der Botschaft wurde dazu Folgendes ausgeführt: «Da der Bund im Bereiche der ordentlichen Einbürgerung bereits heute über eine

9 BBl 2015 769 ff.