Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/10: 13.418/13.419/13.420/13.421/13.422 n Pa.Iv. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren · 11 Seiten

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1.3 Umsetzung der Initiativen durch die SPK

1.3.1 Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Bereits bei der Vorprüfung der Initiativen war in der SPK die Frage aufgeworfen worden, ob eine Umsetzung ausschliesslich auf Gesetzesstufe möglich ist, oder ob dafür neben einer Gesetzes- auch eine Verfassungsrevision notwendig ist.

In der Rechtswissenschaft stehen unterschiedliche Meinungen im Raum. Einerseits wird der Standpunkt vertreten, dass Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung im Sinne einer „harmonisierenden Auslegung“ im Zusammenhang mit Artikel 8 interpretiert werden müsse und folglich die in diesem Artikel stipulierte Rechtsgleichheit für gleichgeschlechtliche Paare durch eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes hergestellt werden könne.1

Andererseits wird geltend gemacht, dass zur Herstellung der Rechtsgleichheit eine Verfasssungsänderung unumgänglich ist, welche die erleichterte Einbürgerung aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft neben der Einbürgerung aufgrund von Abstammung, Heirat und Adoption ausdrücklich als Zuständigkeitsbereich des Bundes verankert. In diesem Sinne äusserte sich in seiner Botschaft zum Partnerschaftsgesetz2 auch der Bundesrat, der darauf hinwies, dass durch teleologische Auslegung der Begriff der Heirat nicht einfach auf eingetragene Partnerschaften übertragen werden könne. Diese Unterscheidung wird auch in verschiedenen Verfassungskommentaren vertreten.3

1.3.2 Zwei Rechtsgutachten

In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsauffassungen bestellte die Kommissionspräsidentin mit Schreiben vom 20. März 2014 ein Rechtsgutachten4 des Bundesamts für Justiz (BJ). Im Hinblick auf den anstehenden Kommissionsentscheid über die Umsetzung sollten der SPK darin die Vor- und Nachteile einer Umsetzung durch eine Gesetzesrevision resp. durch eine zusätzliche Verfassungsrevision aufgezeigt werden. Das Gutachten vom 28. April 2014 kommt zum Schluss, dass der Begriff „Heirat“ im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 BV die eingetragene Partnerschaft nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)5 nicht einschliesst. Die meisten Auslegungsmethoden führten zum Schluss, dass in diesem Verfassungsartikel alle Fälle abschliessend aufgeführt sind, in denen der Bundesgesetzgeber eine erleichterte Einbürgerung aus familienrechtlichen Gründen vorsehen kann. Das Institut der eingetragenen Partnerschaft kann daher kaum als in Artikel 38 implizit eingeschlossen betrachtet werden. Schliesslich zeigt das Gutachten auf, dass auch die Materia-

1S. hierzu Pulver, Bernhard: Art. 15 BüG, in: Geiser/Gremper (Hrsg.), Zürcher

Kommentar zum Partnerschaftsgesetz, 2007.

202.090 Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz (s. BBl

2003 1315).

3S. hierzu : Auer/Malinverni/Hottelier: Droit constitutionnel suisse, Vol. I, RZ 391 ;

Biaggini : Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte, RZ 10.

4Bundesamt für Justiz: Rechtsgutachten – Tragweite von Art. 38 Abs. 1 BV in Bezug auf

die eingetragenen Partnerschaften (28. April 2014).

5 SR 211.231