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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten

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734.27 Elektrische Anlagen

2.4.11. die elektrischen Installationen auf Vergnügungsschiffen,

2.4.12. die elektrischen Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,

2.4.13. die elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse, die nicht gemäss Ziffer 1.2.1. kontrolliert werden.

2.5. Der Kontrolle alle 20 Jahre unterliegen alle übrigen elektrischen Installationen.

3. Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach

Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

4. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontroll-

periode wie die elektrischen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.