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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten

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734.27 Elektrische Anlagen

2 Beschäftigt ein Betrieb mehr als 20 Personen in der Installation, so kann er einem vollzeitig beschäftigten fachkundigen Leiter höchstens drei vollzeitig beschäftigte kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 4 unterstellen, die ihrerseits höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen.

3 Zweigniederlassungen müssen wie der Betrieb die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Sie können sich nach Absatz 2 organisieren.

Art. 10a Ausführung von Installationsarbeiten durch den Betrieb selbst

1 Betriebe dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die:

a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis „Elektroinstallateur EFZ“ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen; oder

b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis „Montage-Elektriker EFZ“ verfügen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.

2 Fachkundige Personen und Personen nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen.

3 Personen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur elektrische Installationen erstmalig in Betrieb nehmen, die von ihrer Ausbildung erfasst sind. Andere elektrische Installationen dürfen sie nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nach Absatz 1 Buchstabe a erstmalig in Betrieb nehmen.

4 Andere Personen als diejenigen nach Absatz 1 dürfen elektrische Installationen nur erstmalig in Betrieb nehmen, wenn sie dabei von einer fachkundigen Person oder einer Person nach Absatz 1 beaufsichtigt werden.

5 Lernende oder Hilfskräfte dürfen Installationsarbeiten nur unter Anleitung und Aufsicht von fachkundigen Personen oder Personen nach Absatz 1 ausführen.

6 Die fachkundigen Personen und Personen nach Absatz 1 dürfen höchstens fünf Lernende oder Hilfskräfte beaufsichtigen.

7 Die fachkundigen Personen bzw. die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten gemäss Artikel 24 kontrolliert werden.

8 Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen entscheidet das Inspektorat.

Art. 10b Beizug von anderen Betrieben und Einzelpersonen

1 Betriebe mit einer Installationsbewilligung nach Artikel 9 können für die Ausführung von Installationsarbeiten beiziehen;

a. andere Unternehmen, wenn diese die Anforderungen nach Artikel 9 erfüllen;

b. Einzelpersonen, wenn sie für die Ausführung von Installationsarbeiten nach den Vorschriften von Artikel 10 und 10a in die Betriebsorganisation integriert werden.

2 Die Verantwortung für die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 und die Durchführung der Schlusskontrolle nach Artikel 24 Absatz 2 verbleiben in jedem Fall beim beiziehenden Betrieb.

3 Die fachkundigen Personen bzw. die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 des beiziehenden Betriebs sorgen dafür, dass die Installationsarbeiten von Betrieben oder Personen nach Absatz 1 regelmässig kontrolliert werden.

Art. 11 Abs. 1

1 Beschäftigt ein Betrieb vorübergehend keine fachkundige Person, so kann das Inspektorat eine Ersatzbewilligung erteilen, wenn der Betrieb mindestens eine kontrollberechtigte Person oder eine Person beschäftigt, welche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erfüllt. Diese Person ist in der Ersatzbewilligung aufzuführen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Das Inspektorat kann eingeschränkte Installationsbewilligungen erteilen:

a. für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13);

2 Betriebe können nur dann gleichzeitig Inhaber von eingeschränkten Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sein, wenn die in der Bewilligung aufgeführten Personen nicht identisch sind.

Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen

1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die:

a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis „Elektroinstallateur EFZ“ besitzen und zusätzlich mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können;

b. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Beruf besitzen oder einen gleichwertigen Abschluss haben und zusätzlich mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person nachweisen können; oder

c. die eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.

2 Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat.

3 Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen:

a. Unterhaltsarbeiten und Beseitigung von Störungen;

b. Änderung der Installation hinter einem Bezüger- oder Verbraucherüberstromunterbrecher;