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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten

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734.27 Elektrische Anlagen

Art. 37 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1 Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

b. Beschreibung der Installation einschliesslich Erstellungsjahr und allfälliger Besonderheiten;

2 Der Sicherheitsnachweis muss von den Personen, welche die Kontrolle durchgeführt haben, und von einer Person, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt ist, unterzeichnet werden.

Art. 40 Abs. 4 und Abs. 5

4 Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behebung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben werden, so kann es die Behebung dieser Mängel auf Kosten des Eigentümers der Installation durch Dritte anordnen oder die Stromzufuhr der betroffenen Anlageteile unterbrechen oder unterbrechen lassen, soweit diese insbesondere nicht dem unmittelbaren Notbedarf dienen.

5 Es kann weitere interessierte Stellen, insbesondere die kantonale Feuerpolizei oder die kantonale Gebäudeversicherung, über die Mängel der elektrischen Installationen und die Weigerung des Eigentümers der Installation, diese zu beheben, informieren.

Art. 42 Strafbestimmungen

Nach Artikel 55 EleG wird bestraft, wer:

a. Installationsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 6) ausführt;

b. Kontrollen ohne die dafür notwendige Bewilligung (Art. 26 Abs. 2) ausführt;

c. die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere:

1. gegen die Vorschriften betreffend die Betriebsorganisation verstösst (Art. 10 und 10a),

2. die Vorschriften über den Beizug von anderen Betrieben und von Einzelpersonen nicht einhält (Art. 10b),

3. die Arbeit von Personen, die nicht gemäss den Artikeln 10 und 10a in den Betrieb integriert sind, oder die Arbeit von anderen Unternehmen meldet oder mit einem Sicherheitsnachweis abschliesst,

4. den Sicherheitsnachweis nicht oder nicht fristgerecht erstellt;

5. die vorgeschriebenen Kontrollen nicht oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt ausführt;

6. gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit der Kontrollen verstösst (Art. 31), oder

7. elektrische Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer übergibt (Art 3).

Art. 44 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Anerkennungen der Fachkundigkeit oder der Kontrollberechtigung, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

2 Betriebe, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … eine Installationsbewilligung erhalten haben, müssen die Betriebsorganisation innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung den Anforderungen von Artikel 9 anpassen.

3 Personen mit einem eidgenössische Fähigkeitszeugnis „Montage-Elektriker EFZ“ oder einem gleichwertigen Abschluss, die ihre berufliche Grundbildung vor 2015 begonnen haben, dürfen elektrische Installationen gemäss Artikel 10a Absatz 2 nur in Betrieb nehmen, wenn sie ein Jahr Praxis unter Aufsicht einer fachkundigen Person und eine vom VSEI definierte Zusatzausbildung aufweisen, die sie befähigt die Erstprüfung durchzuführen.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderungen treten am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: …

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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