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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten
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Niederspannungs-Installationsverordnung 734.27
b. er dafür sorgt, dass die kontrollberechtigte Person die Weiterbildung absolviert, die erforderlich ist, um jeweils nach dem neuesten Stand der Technik zu arbeiten;
c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind:
d. die geeigneten und kalibrierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind.
3 Die Bewilligung ist unbefristet und nicht übertragbar. Sie gilt für die ganze Schweiz.
4 In der Bewilligung sind die zur Ausführung der Installationskontrolle berechtigten Personen aufgeführt.
Art. 28 Abs. 4
4 Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Kontrollbewilligung in der Regel öffentlich bekannt.
Art. 32 Abs. 3
3 Die Eigentümer von Installationen nach Absatz 2 melden dem Inspektorat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
Art. 33 Aufgaben der Netzbetreiberinnen
1 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese die Überwachung nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat obliegt.
2 Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erforderlich sind.
3 Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf.
4 Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:
a. Ort und Eigentümer der Installation;
b. die Kontrollperioden;
c. jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis);
d. allfällige Anordnungen nach Artikel 38;
e. der Name des Installateurs und des unabhängigen Kontrollorgans oder der akkreditierten Inspektionsstelle;
f. allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung.
5 Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen oder dass Installationsarbeiten oder Installationskontrollen ohne Bewilligung ausgeführt werden.
Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3bis
2 Es kontrolliert die elektrischen Installationen, die weder von einem ein unabhängigen Kontrollorgan noch von einer eine akkreditierten Inspektionsstelle kontrolliert werden.
3bis Es kann einem Eigentümer von Installationen auf dessen Antrag die Führung und Überwachung eines Verzeichnisses über den Eingang der Sicherheitsnachweise übertragen.
Art. 35 Abs. 3
3 Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine Eigenversorgungsanlage mit Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz oder eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so veranlasst er innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Er reicht innerhalb dieser Frist den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin und bei Installationen nach Artikel 32 Absatz 2 dem Inspektorat ein.
Art. 36 Periodische Nachweise
1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Anlagen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens 6 Monate vor dem Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.
2 Das Inspektorat fordert die Eigentümer von Spezialinstallationen nach dem Anhang Ziffer 1 und die Eigentümer von Eigenversorgungsanlagen nach Artikel 35 Absatz 2 mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen.
3 Die Frist für die Einreichung des Sicherheitsnachweises kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.
4 Die Inhaber von Bewilligungen für Arbeiten an betriebseigenen Installationen gemäss Artikel 13 sind vom Inspektorat mindestens sechs Monate vor Ablauf jeder dritten Kontrollperiode, die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung nach den Artikeln 14 und 15 vor Ablauf jeder Kontrollperiode schriftlich aufzufordern, die Bescheinigung der von ihnen beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle einzureichen.
5 Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Anlagen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.