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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten

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Niederspannungs-Installationsverordnung 734.27

Anhang (Art. 32 Abs. 4)

Kontrollperioden

1. Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle unterliegen (Spezialinstallationen,

Art. 32 Abs. 2)

1.1. Der jährlichen Kontrolle unterliegen:

1.1.1. die elektrischen Installationen an Rohrleitungsanlagen, die der Bundesaufsicht unterstehen,

1.1.2. die elektrischen Installationen in klassifizierten unterirdischen Munitions- und Tankanlagen des Militärs,

1.1.3. die elektrischen Installationen von Tankanlagen,

1.1.4. die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) festgelegten Explosions-Schutzzonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten,

1.1.5 die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 2,

1.1.6. die elektrischen Installationen in Räumen, in denen Sprengstoff oder pyrotechnische Produkte hergestellt oder verarbeitet oder gelagert werden,

1.1.7. die elektrischen Installationen in Bergwerken,

1.1.8. die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13) erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden.

1.2. Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:

1.2.1. die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit kritischen elektrischen Installationen an Nationalstrassen 1. und 2. Klasse,

1.2.2. die elektrischen Installationen in den klassifizierten Anlagen und Bauten des Militärs, die nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.1. unterliegen,

1.2.3. die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden, namentlich Anlagen im Tunnel sowie in Werkstätten und Waschanlagen,

1.2.4. die elektrischen Installationen, die von Inhabern einer eingeschränkten Bewilligung gemäss den Artikel 14 und 15 erstellt, geändert oder in Stand gestellt werden,

1.2.5. die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 1.

1.3. Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:

1.3.1. die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche mit Eigenstromversorgungsanlagen ausgerüstet sind oder gegenüber den Wirkungen des NEMP (Nuclear Electromagnetical Pulse) geschützt sind,

1.3.2. die elektrischen Installationen auf Schiffen für gewerbsmässigen Personen- oder Warentransport,

1.3.3. Hochspannungsanlagen, die aus elektrischen Installationen gespeist werden, wie Filter, Prüffelder und Ozongeneratoren, ausgenommen Neonbeleuchtungen und nicht-medizinische Röntgenanlagen,

1.3.4. die dem Bahnbetrieb dienenden nicht bahnspezifischen elektrischen Installationen der Eisenbahnen und der übrigen konzessionierten Transportunternehmungen, die mit dem Rückleitungssystem der Eisenbahn oder der Transportunternehmung verbunden sind, auch wenn sie nicht von der Bahn- oder Transportunternehmung selbst angespeist werden und nicht nach Ziffer 1.2.3. kontrolliert werden.

2. Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom Ersteller der Installation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen:

2.1. Der jährlichen Kontrolle unterliegen die elektrischen Installationen auf Baustellen und Märkten.

2.2. Der Kontrolle alle drei Jahre unterliegen die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der SUVA festge-

legten Explosions-Schutzzonen 2 und 22, ausgenommen in Garagen und Tiefgaragen in Wohngebäuden.

2.3. Der Kontrolle alle fünf Jahre unterliegen:

2.3.1. die elektrischen Installationen in Bühnen von Theatern,

2.3.2. die elektrischen Installationen in Räumen, in denen sie korrosionsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sind,

2.3.3. die elektrischen Installationen in Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten,

2.3.4. die elektrischen Installationen in Untertagbauten wie Tunneln, Kavernen,

2.3.5. die elektrischen Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes,

2.3.6. die elektrischen Installationen in Laboratorien und Prüffeldern von Industrien, Gewerbebetrieben, Schulen usw, 2.3.7. die elektrischen Installationen in Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen wie Warenhäuser, Theater, Kinos, Messehallen, Tanzlokale, Hotels und Gaststätten, Pensionen, Ferienheime, Alters- und Pflegeheime, Kinderheime, Spitäler, Kasernen,

2.3.8. die elektrischen Installationen in Kleingastrobetrieben wie Bistros, Cafés, Take Away und dergleichen,

2.3.9. die elektrischen Installationen auf Campingplätzen und bei Bootsanlegestellen.

2.4. Der Kontrolle alle zehn Jahre unterliegen:

2.4.1. die elektrischen Installationen in nassen, gewerblich benutzten Räumen,

2.4.2. die elektrischen Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Gruppe 0,

2.4.3. die elektrischen Installationen in feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen,

2.4.4. die elektrischen Installationen in gewerblichen Werkstätten,

2.4.5. die elektrischen Installationen in Verkaufslokalen, die weder der Kontrolle nach Ziffer 2.3.7. noch derjenigen nach Ziffer 2.3.8. unterliegen,,

2.4.6. die elektrischen Installationen in Bürogebäuden,

2.4.7. die elektrischen Installationen in Kirchen,

2.4.8. die elektrischen Installationen in Zeughäusern,

2.4.9. die elektrischen Installationen in landwirtschaftlichen Betrieben,

2.4.10. die elektrischen Installationen in Zivilschutzbauten, welche nicht der Kontrolle nach Ziffer 1.3.1. unterliegen,