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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten
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734.27 Elektrische Anlagen
Art. 19 Abs. 3
3 Das Inspektorat gibt den Widerruf einer Installationsbewilligung in der Regel öffentlich bekannt.
Art. 21 Abs. 1
1 Das Inspektorat führt die Prüfungen durch, die zur Erlangung der eingeschränkten Installationsbewilligungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Bst. b) erforderlich sind.
Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen
1 Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und die Inhaber einer Ersatzbewilligung müssen sämtliche Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation mit Energie versorgt wird, melden.
2 Keine Meldung muss erstattet werden, wenn
a. die Installationsarbeiten weniger als 4 Stunden dauern (Kleininstallationen); und
b. die Arbeiten zu einer Leistungsänderung führen, die insgesamt weniger als 3,6 kVA beträgt.
Art. 24 Baubegleitende Erstprüfung und betriebsinterne Schlusskontrolle
1 Vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen. Diese Erstprüfung ist zu protokollieren.
2 Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle durchgeführt werden. Diese Schlusskontrolle wird durchgeführt:
a. von einer fachkundigen Person nach Artikel 8 oder einer kontrollberechtigte Person nach Artikel 27; oder
b. bei einer Installation an denen gemeinsam mehrere Unternehmen mit je einem fachkundigen Leiter zusammengearbeitet haben: von der Person, die vom Eigentümer der Installation als für die Gesamtheit der Installation verantwortlich bestimmt wurde.
3 Als Übergabe gilt der Zeitpunkt ab dem ein Teil oder eine ganze elektrische Installation bestimmungsgemäss genutzt wird.
4 Die Personen, die die Schlusskontolle durchführen, haben die Ergebnisse dieser Kontrolle in einem Sicherheitsnachweis (Art. 37) festzuhalten.
5 Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Installationsbewilligung oder der Ersatzbewilligung dem Eigentümer zu übergeben. Für Arbeiten nach Artikel 23 Absatz 2 reicht das Protokoll der Erstprüfung, soweit mit diesen Arbeiten eine Änderung der bestehenden Installation verbunden ist.
6 Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu.
Art. 25 Meldepflichten bei eingeschränkten Installationsbewilligungen
1 Installationsarbeiten im Rahmen von eingeschränkten Installationsbewilligungen müssen vor der Ausführung der Netzbetreiberin, aus deren Niederspannungsverteilnetz die Installation mit Energie versorgt wird, gemeldet werden. Ausgenommen sind Arbeiten gemäss Artikel 23 Absatz 2.
2 Die in der eingeschränkten Bewilligung aufgeführten Personen führen eine Erstprüfung oder eine Instandsetzungsprüfung durch und erstellen davon ein Protokoll. Sie unterzeichnen es und bewahren es zuhanden der Kontrollorgane auf. Das UVEK regelt die Anforderungen an die Erstprüfung und an die Instandsetzungsprüfung.
3 Sie führen ein Verzeichnis der ausgeführten Arbeiten.
4 Für temporäre Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben (Art. 13 Abs. 3 Bst. c), die fest angeschlossen sind, muss vor der Inbetriebnahme durch den Inhaber einer Kontrollbewilligung ein Sicherheitsnachweis erstellt werden. Für temporäre Installationen, die gesteckt angeschlossenen sind, kann der Nachweis der Sicherheit auch mit einer Konformitätserklärung des Herstellers nach Artikel 6 der Verordnung über elektrische Niederspanungserzeugnisse vom 9. April 199713 erbracht werden.
5 Der Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung übergibt dem Eigentümer für Arbeiten nach Absatz 1 entweder das Protokoll der Erstprüfung, soweit mit diesen Arbeiten eine Änderung der bestehenden Installation verbunden ist, oder das Protokoll der Instandsetzungsprüfung.
Art. 27 Kontrollbewilligung
1 Die Kontrollbewilligung wird einer Person, die in eigener Verantwortung Installationskontrollen durchführt, erteilt, wenn:
a. sie fachkundig ist (Art. 8) oder die Berufsprüfung als Elektro-Sicherheitsberater oder Elektro-Projektleiter bestanden hat;
b. sich verpflichtet, die Weiterbildung zu absolvieren, die erforderlich ist, um jeweils den neuesten Stand der Technik anzuwenden;
c. die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand sind;
d. sie über geeignete und kalibrierte Mess- und Kontrollgeräte verfügt.
2 Die Kontrollbewilligung wird einem Betrieb erteilt, wenn:
a. er für die Kontrolle eine Person mit einer Bewilligung nach Absatz 1 (kontrollberechtigte Person) einsetzt;
13 SR 734.26