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Vernehmlassung 2015/105: Verordnung über die elektrischen Niederspannungs-Installationen NIV (Teilrevision) · 9 Seiten
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Niederspannungs-Installationsverordnung 734.27
c. Installationsarbeiten nach dem Hauptverteiler bei temporären Installationen wie auf Baustellen und Märkten oder in Zirkus- und Schaustellerbetrieben.
4 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:
a. die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht;
b. die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und
c. eine akkreditierte Inspektionsstelle die Ausführung der Arbeiten fachlich betreut.
Art. 14 Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen
1 Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert, insbesondere an Alarmanlagen, Hebe- und Förderanlagen, Leuchtschriften, Photovoltaikanlagen und an Schiffen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorats bestanden hat; oder
b. drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorates bestanden hat, und die selber diese Prüfung bestanden haben.
2 Die Bewilligung berechtigt zu den in ihr aufgeführten Installationsarbeiten.
3 Betriebsangehörige, die nicht in der Bewilligung aufgeführt sind, dürfen Service- und Reparaturarbeiten an den Betriebsmitteln innerhalb einer Anlage ausführen, wenn sie einen vom Inspektorat anerkannten Kurs für solche Arbeiten an den jeweiligen Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen Elektrotechnik im Betrieb oder bei einer qualifizierten Ausbildungsstätte absolviert haben.
4 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:
a. die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht;
b. die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und
c. eine akkreditierte Inspektionsstelle die Ausführung der Arbeiten fachlich betreut.
Art. 15 Anschlussbewilligung
1 Die Bewilligung wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten ausschliesslich Betriebsangehörige einsetzt, die
a. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen (Art. 13 Abs. 1) erfüllen; oder
b. eine vom Inspektorat durchgeführte Prüfung bestanden haben.
2 Die Bewilligung berechtigt zum Anschliessen und Auswechseln von den in ihr aufgeführten fest anzuschliessenden bzw. fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen.
3 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:
a. die Ausbildung der in der Bewilligung aufgeführten Betriebsangehörigen dem neuesten Stand der Technik entspricht;
b. die Personen nach Buchstabe a die erforderliche Weiterbildung absolvieren; und
c. eine akkreditierte Inspektionsstelle die Ausführung der Arbeiten fachlich betreut.
Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a
1 Keine Installationsbewilligung benötigen fachkundige Personen nach Artikel 8, kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 sowie Elektroinstallateure EFZ für Installationsarbeiten in von ihnen bewohnten oder in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und in den zugehörigen Nebenräumen.
2 Keine Installationsbewilligung benötigen Personen, die:
a. einzelne Steckdosen und Schalter in bestehenden Installationen in von ihnen bewohnten Wohn- und in den zugehörigen Nebenräumen hinter Verbraucherüberstromunterbrechern an einphasigen Lampen- und Steckdosenstromkreisen mit Fehlerstromschutzeinrichtungen für maximal 30 mA Nennauslösestrom installieren;
Art. 17 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
1 Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt fest:
b. den fachkundigen Leiter und dessen Beschäftigungsgrad sowie die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2; und
2 Die eingeschränkten Installationsbewilligungen legen fest:
a. den Bewilligungsinhaber;
b. die Person, welche die für die Erteilung der Bewilligung verlangten Fachkenntnisse besitzt;
c. Art und Umfang der bewilligten Installationsarbeiten und gegebenenfalls die Erzeugnisse und Anlagen, für welche die Bewilligung gilt; und
d. die akkreditierte Inspektionsstelle, welche die fachliche Betreuung sicherstellt und als Kontrollorgan im Sinne von Ziffer 1.1.8 und Ziffer 1.2.4 des Anhangs eingesetzt wird.