Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 11 Seiten

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1.2. Der Fonds für die innere Sicherheit als Weiterentwicklung des Schengen-

Besitzstands

Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA; SR 0.362.31) zwischen der Schweiz und der EG/EU hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Um die Übernahme einer solchen Weiterentwicklung geht es im Folgenden.

Am 16. April 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zur Schaffung des Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Aussengrenzen und Visa für den Zeitraum 2014–2020. Diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde der Schweiz am 7. Mai 2014 notifiziert. Der Bundesrat beschloss am 6. Juni 2014, diesen Schengen-Rechtsakt unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA), und beauftragte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ein Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 durchzuführen.

Für die Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens zur Genehmigung des entsprechenden Notenaustauschs verfügt die Schweiz grundsätzlich über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU, einschliesslich einer allfälligen Referendumsabstimmung. Diese Frist endete somit ordentlich am 7. Mai 2016. Sie konnte nicht eingehalten werden, da die für die Beteiligung der Schweiz am Fonds entscheidenden Modalitäten, insbesondere die Höhe der finanziellen Beteiligung der Schweiz, in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden müssen, und die diesbezüglichen Verhandlungen mit der EU erst nach der Notifikation der Verordnung durch die Schweiz betreffend deren grundsätzliche Übernahme aufgenommen werden konnten. Die EU hat der Schweiz daher eine Frist zur Übernahme der Verordnung bis zum 3. Juli 2017 gesetzt. Da die Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU ebenfalls durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss, kann sich die Schweiz voraussichtlich erst ab Anfang 2019, rückwirkend ab 2014, am Fonds beteiligen.

Der Bundesrat hat am 4. November 2015 das EJPD beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 durchzuführen.

1.3. Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 515/2014

Mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 wird der Fonds für die innere Sicherheit im Bereich Grenzschutz und Visapolitik für den Zeitraum 2014–2020 als Nachfolgeinstrument des Aussengrenzenfonds geschaffen. Im Rahmen dieses Fonds sollen – wie bisher beim Aussengrenzenfonds – Schengen-Staaten, die aufgrund ihrer ausgedehnten Land- und/oder Seegrenzen sowie bedeutenden internationalen Flughäfen hohe Kosten für den Schutz der Schengen-Aussengrenzen tragen, mit projektgebundenen Mitteln unterstützt werden. Der Fonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern sowie die Zahl illegaler Einreisen zu verringern. Zudem soll er der EU ermöglichen, rasch und wirksam auf sicherheitsbezogene Krisen, die das Funktionieren des Schengen-Systems in Frage stellen könnten, zu reagieren. Gerade vor dem Hintergrund der anhaltenden Migrationskrise kommt dem Fonds als Ausdruck der Solidarität sowie als praktischem Instrument zur Unterstützung der Sicherung der Schengen-Aussengrenzen eine wichtige Funktion zu.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beträgt 2,76 Milliarden Euro (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 515/2014). Da die Finanzbeiträge der assoziierten Staaten in den 2,76 Milliarden Euro nicht enthalten sind, werden sie die Mittel für den Fonds entsprechend erhöhen.