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Vernehmlassung 2015/106: Teilnahme der Schweiz am Fonds für die innere Sicherheit · 25 Seiten

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20.5.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/143

VERORDNUNG (EU) Nr. 515/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewähr leisten, sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen hinsichtlich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sowie die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines konvergierenden mehrschichtigen Systems erreicht werden, das den Austausch von Daten und eine vollständige Sensibilisierung bezüglich der jeweiligen Situation ermöglicht und das darauf abzielt, legale Reisen zu erleichtern und illegale Einwanderung zu bekämpfen.

(2) Die Union benötigt einen kohärenteren Ansatz zu den internen und externen Aspekten der Migrationssteuerung

und der inneren Sicherheit; sie sollte eine Wechselbeziehung zwischen der Bekämpfung illegaler Einwanderung und der Verbesserung der Sicherheit an den Außengrenzen der Union herstellen sowie eine bessere Zusammenarbeit und einen intensiveren Dialog mit Drittländern im Hinblick auf den Umgang mit illegaler Einwanderung und die Förderung der legalen Migration herbeiführen.

(3) Die Probleme im Zusammenhang mit dem Migrationsdruck und Asylanträgen sowie der Schutz der Außengrenzen

der Union erfordern einen integrierten Ansatz sowie die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und angemessenen Ressourcen zur Bewältigung von Krisensituationen im Geist der Achtung der Menschenrechte und der Solidarität zwischen allen Mitgliedstaaten sowie unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten und mit klarer Festlegung der Aufgaben.

(4) Die vom Rat im Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union (im

Folgenden „Strategie der inneren Sicherheit“) ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit“ vom November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in konkrete Maß nahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maß nahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas angesichts von Krisen und Katastrophen.

(5) Gemäß der Strategie zur inneren Sicherheit sollten die Ziele Freiheit, Sicherheit und Recht parallel angestrebt

werden. Um Freiheit und Recht zu schaffen, sollte die Sicherheit immer im Einklang mit den Grundsätzen der Verträge, der Rechtsstaatlichkeit und den sich aus den Grundrechten ergebenden Verpflichtungen der Union angestrebt werden.

(6) Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie zur inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter

den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundfreiheiten und der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; ein deutlicher Schwerpunkt sollte auf der globalen Dimension und der Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit sowie auf der Kohärenz und der Übereinstimmung mit den außenpolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) liegen.

(7) Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass die Strategie in die

Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „der Fonds“) eingerichtet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

(1) ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108. (2) ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23. (3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.