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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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traggeberin die jeweilige Vertragspartnerin schriftlich auffordern, ihr Angebot zu vervollständigen.
4 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbieterinnen geschlossen, erfolgt der Abruf von Einzelaufträgen nach Wahl der Auftraggeberin entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:
a. Vor Abruf jedes Einzelvertrags konsultiert die Auftraggeberin schriftlich die Vertragspartnerinnen und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit.
b. Die Auftraggeberin setzt ihnen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag.
c. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer verbindlich, die in der Anfrage genannt ist.
d. Die Auftraggeberin schliesst den Einzelvertrag mit derjenigen Vertragspartnerin, die gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel Vergabeanforderungen
Art. 30 Teilnahmebedingungen
1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen die Erfüllung der allgemeinen Teilnahmebedingungen durch die Anbieterin, wie die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Bezahlung fälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die Gleichbehandlung von Frau und Mann und den Verzicht auf Wettbewerbsabreden sicher.
2 Die Auftraggeberin kann insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen oder die Aufnahme in ein Verzeichnis verlangen, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen nachzuweisen.
Art. 31 Eignungskriterien
1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die wesentlichen Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterinnen betreffen.
3 Die Auftraggeberin bezeichnet die Nachweise, die seitens der Anbieterinnen zu erbringen sind.
4 Die Auftraggeberin darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere Aufträge einer unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.