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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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Art. 32 Verzeichnisse

1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis geeigneter Anbieterinnen führen.

2 Die Auftraggeberin, die ein Verzeichnis führt, veröffentlicht zumindest auf der elektronischen Plattform von Bund und Kantonen folgende Angaben:

a. Fundstelle des Verzeichnisses;

b. Information über die hinterlegten Kriterien;

c. Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;

d. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.

3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass Gesuchseinreichung, Prüfung beziehungsweise Nachprüfung der Eignung und Eintragung einer Bewerberin in das Verzeichnis oder dessen Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.

4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht im Verzeichnis figurieren, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.

5 Die Auftraggeberin informiert die darin aufgeführten Anbieterinnen, wenn das Verzeichnis nicht mehr weitergeführt wird.

Art. 33 Zuschlagskriterien

1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie kann neben dem Preis einer Leistung insbesondere Kriterien berücksichtigen wie Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Betriebs- und Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.

2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbietet.

3 Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.

Art. 34 Technische Spezifikationen

1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen.

2 Dabei definiert sie, soweit möglich und angemessen, die technischen Spezifikationen insbesondere bezüglich Leistungs- und Funktionsanforderungen. Sie stützt sich, soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.

3 Technische Spezifikationen in Bezug auf bestimmte Handelsmarken oder -namen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten