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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Art. 38 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
2 Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens der Auftraggeberin definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 39 Inhalt der Ausschreibung
Die Publikation einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:
a. Name und Adresse der Auftraggeberin;
b. Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;
c. Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;
d. Ort und Zeitpunkt der Leistung;
e. Aufteilung in Lose, Beschränkung der Anzahl Lose und Zulassung von Teilangeboten;
f. Beschränkung oder Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen;
g. Beschränkung oder Ausschluss von Varianten;
h. bei wiederkehrenden Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunkts der nachfolgenden Ausschreibung und einen Hinweis, ob die Angebotsfrist verkürzt wird;
i. gegebenenfalls einen Hinweis, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion stattfinden;
j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;
k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
m. die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens und des Angebots;
n. die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;
o. die Höchstzahl der Anbieterinnen, die im selektiven Verfahren zur Offertstellung eingeladen werden;