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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4 Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Förderung oder Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes vorsehen.
Art. 35 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen.
2 Die Auftraggeberin kann die Bildung von Bietergemeinschaften und den Einsatz von Subunternehmerinnen beschränken oder ausschliessen.
3 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind ausgeschlossen, sofern sie in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich zugelassen sind.
4 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
Art. 36 Lose und Teilleistungen
1 Die Anbieterin hat grundsätzlich ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3 Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5 Die Auftraggeberin kann in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
Art. 37 Varianten
1 Den Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen, erreicht werden kann.