Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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(Lose), so bilden die tatsächlichen Vergütungen der vergangenen 12 Monate oder die geschätzten Vergütungen für die 12 Monate nach dem Erstauftrag die Grundlage für die Schätzung des Auftragswerts.“ M. Beyeler möchte in Art. 17 VE-BöB ausdrücklich festhalten, dass der vor Verfahrenseinleitung geschätzte Auftragswert sowohl hinsichtlich der Schwellenwerte als auch bezüglich der Rechtsschutz-Schwelle massgeblich sei und bleibe. C. Schneider Heusi fordert, Art. 17 Abs. 6 VE-BöB mit einer Regelung bezüglich Laufzeit (in der Regel nicht länger als vier Jahre) zu ergänzen.

Verweis auf Richtpreisliste und Regieansätze

Die SIA, der VSEI, bauenschweiz, die FVE und Handel Schweiz fordern, dass bezüglich der Schätzung des Auftragswerts auf Regieansatz- und Richtpreislisten abgestellt werden kann. Dies sei in der Gesetzesnorm entsprechend anzupassen.

5.4.6. Artikel 18 Einsichtsrecht

Allgemeine Anträge

Die SP fordert, das Einsichtsrecht immer zu gewähren und die Subunternehmerketten offenzulegen. In Verbindung mit Art. 14 sollen Branchenregister geschaffen werden: Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) sowie der Gleichbehandlung von Frau und Mann durch die Anbieterinnen seien zwingend zu kontrollieren und öffentlich zu registrieren.

Die Post regt an, das Einsichtsrecht vor Vertragsschluss wahrzunehmen. Jedoch erscheine es grundsätzlich fragwürdig, auf welcher Grundlage objektiv bestimmt werden könne, dass ein Preis zu hoch sei.

Ablehnende Anträge

Art. 18 VE-BöB wird von VSEI, bauenschweiz, SMU, IGS, Swissmem, Suissetec, SIA, E. Ramer, sgv, Handel Schweiz, C. Schneider Heusi, ICT Cluster Bern, M. Beyeler, Swico,

SBV, usic, Infra, FVE, SVIT und dem ETH-Rat abgelehnt. Einige von ihnen fordern dessen ersatzlose Streichung, weil sie ihn als unzulässigen, einseitigen Eingriff und als einen Verstoss gegen das Prinzip „pacta sunt servanda“ erachten.

5.5. 4. Kapitel Vergabeverfahren

Der SVIT heisst die Bestimmungen von Kapitel 4 gut. Die SP möchte sichergestellt haben, dass grundsätzlich bei allen Vergabeverfahren die Einhaltung der Vorgaben nach Art. 14 VE-BöB sichergestellt ist und wirksam kontrolliert wird.

5.5.1. Artikel 19 Verfahrensarten

Allgemeine Anträge

Suissetec, der sgv und C. Schneider Heusi sprechen sich allgemein für eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verfahrensarten aus. Der SIA, der BSA, economiesuisse, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, die FVE, der SBV, Infra, der IGS, usic und Handel Schweiz fordern diesbezüglich, dass den Vergabestellen kein Ermessensspielraum zustehen soll, freiwillig höherrangige Verfahren zu wählen. Die Schwellenwerte gelte es auszuschöpfen - die Wahl des Verfahrens habe schliesslich mit den Schwellenwerten einherzugehen.