Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Schaffung eines neuen Absatz 3

Der SIA, die SFIG und der CHGEOL regen die Aufnahme eines neuen Abs. 3 an. Darin soll festgehalten werden, dass sich die Auftraggeberin bei der Ausschreibung auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden stützen kann.

5.5.2. Artikel 20 Offenes Verfahren

Der SVIT begrüsst diese Regelung. Ansonsten wurden keine Kommentare zu diesem Artikel abgegeben.

5.5.3. Artikel 21 Selektives Verfahren

Allgemeine Anträge

Der SVIT erklärt sich mit der Norm einverstanden.

Der BSA erachtet die Eignungskriterien des selektiven Verfahrens in der Praxis regelmässig als zu einschränkend. Der SIA, der VSEI, bauenschweiz und die FVE verlangen, dass sich Sinn und Zweck des selektiven Verfahrens deutlicher aus der Regelung ergeben. Abs. 1 sei entsprechend anzupassen. Gleichzeitig fordern VSEI und bauenschweiz die Streichung von Abs. 4. C. Schneider Heusi möchte in Abs. 4 festhalten, dass die Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden bereits in der Ausschreibung genannt werde. Der ETH-Rat regt an,

Abs. 4 im Sinne von Art. 15 VE-VöB zu ergänzen und die Bestimmung auf Verordnungsstufe zu streichen. Der SBV bevorzugt den früher verwendeten Begriff des „Präqualifikationsverfahrens“ und möchte diesen in der Bestimmung aufführen. Die PUBLICA ist der Auffassung, dass auf diese Bestimmung verzichtet werden könnte, sofern in Art. 42 Abs. 5 VE-BöB die Beschränkungen gelockert werden. Insbesondere die strikte Einschränkung auf drei mögliche Anbieterinnen sei aufzuheben oder zumindest zu erweitern. Damit würde eine eigene Vorschrift für das selektive Verfahren entbehrlich, denn Art. 20 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 führe im Ergebnis zu einer Art. 21 analogen Lösung.

5.5.4. Artikel 22 Einladungsverfahren

Allgemeine Anträge

Der SVIT begrüsst die Regelung.

Gemäss PUBLICA sei auf das Einladungsverfahrens zu verzichten. Durch die vorgesehene Verschärfung der Rahmenbedingungen und die erhöhten Sprachanforderungen rege man die Auftraggeberinnen an, bereits ab einem Auftragswert von CHF 150'000 das offene Verfahren zu wählen. Der Aufwand zwischen Einladungs- und offenem Verfahren werde sich kaum mehr signifikant unterscheiden; mit dieser Bestimmung werde der Schwellenwert faktisch auf CHF 150'000 gesenkt.

Der VSEI, bauenschweiz, die SMU und die FVE beantragen die Streichung von Abs. 2. Die Ausführungen können bereits der Schwellenwertverordnung entnommen werden und erscheinen daher obsolet.

Absatz 5 Anzahl der einzuholenden Angebote

Der SIA spricht sich für die Festlegung einer Mindestanzahl an Teilnehmenden für das Einladungsverfahren aus. Um lösungsorientierte Beschaffungen zu gewährleisten, sei eine möglichst grosse Lösungsvielfalt wünschenswert. Die Ordnung SIA 142 würde die Anzahl der Teilnehmenden im Einladungsverfahren sowie im selektiven Verfahren offen lassen, un-