Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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ter dem Vorbehalt „dass der Wettbewerb ein genügend breites Spektrum an Lösungsmöglichkeiten“ hervorbringe. Die Ordnung SIA 143 hingegen verlange beim Einladungsverfahren mindestens drei Teilnehmende.
Andere Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich dagegen für die Beschränkung auf maximal drei einzuholende Angebote aus (usic, Handel Schweiz, sgv, FVE, Suissetec,
Swisscleantec). Dies diene der Effizienzsteigerung und würde den Wettbewerb ausreichend gewährleisten. Der VSEI, bauenschweiz und die SMU äussern sich in gleicher Weise, fordern jedoch, dass diese Beschränkung bei Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben nicht gelte.
Die SVP erachtet Abs. 5 als eine unnötige Vorgabe und beantragt die Streichung. Die Norm führe zu einem Kostenanstieg auf Seiten der Auftragnehmerin sowie der Auftraggeberin.
5.5.5. Artikel 23 Freihändiges Verfahren
Allgemeine Anträge
Der BSA, VSEI, bauenschweiz und SMU fordern, dass die Vergabestellen, unter Wahrung des pflichtgemässen Ermessens und innerhalb des ihnen von Gesetzes wegen zur Verfügung stehendenden Spielraums, das freihändige Verfahren konsequent anwenden. Auf die freiwillige Wahl eines höherrangigen Verfahrens sei zu verzichten. Um rasche Entscheidungen herbeizuführen und die Kosten tief zu halten, sollen Verhandlungen mit den Anbietenden im Rahmen des freihändigen Verfahrens zugelassen werden. Die FDP und Entwicklung Schweiz monieren, dass in der Vorlage zu grosszügige, gesetzliche Möglichkeiten für freihändige Vergaben bestehen würden. Es sei verpasst worden, diesbezügliche Mängel im öffentlichen Beschaffungswesen anzugehen. Der Kanton JU verlangt formelle wie materielle Anpassungen. So wird etwa vorgeschlagen, die Norm in zwei Bestimmungen aufzuteilen, um ordentliche und ausserordentliche freihändigen Vergaben separat zu regeln.
Absatz 1 Einholung von Vergleichsofferten
Verschiedene Teilnehmende sprechen in ihrer Stellungnahme die in Abs. 1 genannte Berechtigung zur Einholung von Vergleichsofferten an. Der Kanton JU verlangt, dass ein Maximum an einzuholenden Offerten in der Bestimmung festgesetzt werde. Der sgv, der IGS, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, die usic und die FVE fordern, die Berechtigung zur Einholung von Vergleichsofferten zu streichen bzw. in diesem Verfahren nur eine Anbieterin direkt anzufragen. Verschiedentlich wird vorgebracht, dass sich andernfalls Abgrenzungsschwierigkeiten zum Einladungsverfahren ergeben könnten. Zudem sei es aus gesamtwirtschaftlicher Sicht unsinnig, im freihändigen Verfahren eine grosse Zahl von Angeboten einzuholen und diese einer komplexen Bewertung zu unterziehen. Der SVIT
möchte die Anzahl an Beteiligten in diesem Verfahren grundsätzlich tief halten. C. Schneider Heusi spricht sich dafür aus, die Voraussetzungen und Grenzen bezüglich der Vergleichsofferten zumindest auf Stufe des erläuternden Berichts näher auszuführen.
Absatz 2 Buchstabe b Voraussetzungen
Die WEKO macht darauf aufmerksam, dass das Bestehen einer Wettbewerbsabrede in der Regel nicht innerhalb der Frist eines Vergabeverfahrens festgestellt werden könne. Die Bestimmung sei wie folgt anzupassen: „Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die werden im offenen, selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingereichten ausschliesslich Angebote eingereicht, die auf einer Wettbewerbsabrede beruhen.“