Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Unklare Tatbestände
C. Schneider Heusi erachtet insbesondere die Tatbestände von Bst. a, d und e sowie die Absätze 2 und 3 als unklar. Auch der Bericht vermöge diese Unklarheiten nicht überzeugend zu klären. Daher müsse die Norm überarbeitet werden oder andernfalls sei darauf zu verzichten. Auch die Flughafen Zürich AG und der SVIT beschreiben Bst. d, insbesondere die Tragweite der Passage „[…] oder für eine Anbieterin in der gleichen Sache tätig waren“, als unklar. Die Regel sei zu präzisieren oder zu streichen.
5.4.4. Artikel 16 Vorbefassung
Allgemeine Anträge
Die SFIG, der VSE und C. Schneider Heusi begrüssen, dass diese Thematik nun auf Gesetzesstufe geregelt wird.
Gemäss M. Beyeler kann die Frage, ob eine Anbieterin wegen Vorbefassung auszuschliessen ist, nicht davon abhängen, ob ein allfälliger Wettbewerbsvorteil ausgeglichen werden „kann“, sondern, ob er tatsächlich ausgeglichen wurde. Nur wenn das tatsächlich geschehen sei, herrsche Gleichbehandlung und stelle die Verfahrensteilnahme des Vorbefassten kein Problem dar. Die Bestimmung sei entsprechend zu überarbeiten. Die FVE fordert diesbezüglich Ausnahmen für freihändige Vergabeverfahren. Die Post begrüsst die Regelung im Wesentlichen. Sie ist jedoch der Meinung, dass periodisch auszuschreibende Daueraufträge, analog Art. 16 Abs. 3 VE-BöB, von der Vorbefassung ausgenommen werden sollen. Zumindest in der Botschaft müssten hierzu konkretere Ausführungen erfolgen. Ausserdem müsse der Begriff „Marktabklärung“ in den Erläuterungen näher umschrieben werden.
Ermessensspielraum der Auftraggeberin
Der Swico und Swissmem begrüssen die Regelung grundsätzlich. Jedoch sei der gewährte Ermessensspielraum für die Auftraggeberin zu gross und müsse entsprechend eingegrenzt werden.
Absätze 2 und 3 „Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen“ und
„vorgelagerte Marktabklärung“
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende bringen Anpassungsanträge zu den Absätzen 2 und 3 vor (SIA, IGS, VSEI, usic, swissmedic, PUBLICA, bauenschweiz, Handel Schweiz, C. Schneider Heusi und M. Beyeler). Besonders Abs. 3 wird von den Teilnehmenden als verbesserungswürdig erachtet. Verschiedentlich werden Präzisierungsvorschläge angebracht oder gar die ersatzlose Streichung des Absatzes gefordert.
5.4.5. Artikel 17 Bestimmung des Auftragswerts
Allgemeine Anträge
Bezüglich des Passus „Optionen auf Folgeaufträge“ in Abs. 3 spricht sich RAILplus für eine Verlängerung der Einlösungszeit dieser Optionen aus. Im Bereich des Schienenverkehrs operiere man grundsätzlich mit einem Zeithorizont von über zehn Jahren. Nach der jetzigen Rechtsprechung ist eine Optionseinlösung von 5 bis 8 Jahren nach dem Vertragsabschluss der Grundmenge erlaubt.
Die WEKO verlangt, dass eine Regelung betreffend Bestimmung des Gesamtwerts bei wiederkehrenden Leistungen aufgenommen wird. Ein neuer Abs. 7 soll geschaffen werden:
„7 Vergibt die Auftraggeberin mehrere gleichartige Liefer- und Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge