Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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brauchspotential. Wenn überhaupt, müssten diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Auch Swissmem äussert sich kritisch dazu: Die freihändige Vergabe von Folgebeschaffungen dürfe nur für identische Beschaffungsgegenstände, die keinen Marktpreis haben, zulässig sein. Gemäss M. Beyeler wurde die der Bestimmung von Bst. e zugrunde liegende GPA-Norm nicht korrekt umgesetzt. Die Formulierung müsste lauten: „e. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil ein Wechsel der Anbieterin aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist und weil er erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde.“

Absatz 2 Buchstabe f Voraussetzungen

Der ETH-Rat moniert, dass die Bestimmung zu eng gefasst sei und die gelebte Forschungsrealität weiterhin nicht im VE abgebildet werde. Die Beschaffung von Prototypenbauten (etwa im Bereich des Maschineningenieurwesens), Erstanfertigungen oder Forschungsbauten müsse in der Bestimmung mitberücksichtigt werden. Die Norm müsse dementsprechend mit „oder Bauten“ ergänzt werden.

Absatz 2 Buchstabe h Voraussetzungen

Lignum beantragt, Bst. h zu streichen. Dies könne dazu führen, dass Beschaffungen ausschliesslich aufgrund des günstigsten Preises und nicht nach nachhaltigen Gesichtspunkten getätigt werden.

Absatz 2 Buchstabe i Voraussetzungen

C. Schneider Heusi begrüsst die Erweiterung der Tatbestände gemäss Bst. i. Die Ausführungen im erläuternden Bericht sollten die Voraussetzungen jedoch eingehender beschreiben; insbesondere diejenigen zum Studienauftrag. Der SIA schlägt als weitere Voraussetzung für die Anwendung von Bst. i vor, dass der Zuschlag durch die Zwei-Kuvert-Methode ermittelt wurde. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Studienauftrag nur bei komplexen und interdisziplinären Fällen geeignet sei. Die Bestimmung müsse wie folgt angepasst werden: „… die Auftraggeberin vergibt die Folgeplanung oder zusätzlich die Koordination der Leistungen zur Umsetzung der Planung an den Gewinner, der im Rahmen eines vorausgehenden Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbs die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeitet hat. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: […].” Ferner sei die Bestimmung wie folgt zu ergänzen: „Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin wendet in der Regel die einschlägigen Bestimmungen von Fachverbänden an, namentlich die Ordnung SIA 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe.“

Absatz 3

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die Grünen, der SGB und die SP fordern, dass im internen Bericht noch weitere Informationen über die berücksichtigte Anbieterin aufgeführt werden müssen. Die WEKO verlangt eine Präzisierung in Abs. 3 Bst. c. Im internen Bericht müsse dargelegt werden, welche Voraussetzung nach Abs. 2 im jeweiligen Fall erfüllt sei. Entsprechend müssten auch die Erläuterungen angepasst werden. Der SVIT vertritt die Ansicht, dass der Bericht auf Anfrage öffentlich zugänglich gemacht werden müsse.

5.5.6. Artikel 24 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Handel Schweiz, die SFIG und die Flughafen Zürich AG begrüssen die Bestimmung. Der SIA begrüsst, dass der Ankauf im Sinne von Art. 22.3 der Ordnung SIA 142/143 (Ausgabe 2009), ermöglicht wird. Die Kann-Formulierung erlaube demzufolge einen Ankauf mit Empfehlung zur Weiterbearbeitung. Die usic, VSEI, bauenschweiz und die SMU fordern, dass