Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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5.4.2. Artikel 14 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedin-

gungen

Allgemeine Anträge

Der Kanton SO, die Flughafen Zürich AG, der SVIT und die SFIG befürworten die Bestimmung mitsamt den darin aufgeführten Grundsätzen. Der sgv, der SBV, Infra und das CCIG äussern sich hingegen ablehnend zu Art. 14 VE-BöB und sprechen sich für die Beibehaltung der geltenden Bestimmungen aus. Die BLS möchte in Abs. 4 präzisieren, dass der Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle und über allfällige getroffene Massnahmen unentgeltlich erbracht wird. Gemäss M. Beyeler sollen die in Abs. 1 erwähnten ILO-

Kernübereinkommen unter den Begriff der „Arbeitsbedingungen“ gefasst werden.

Weitergehende Anforderungen bzgl. Artikel 14 VE-BöB (Konsequentere Umsetzung / Wahrnehmen der Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung usw.)

Bezüglich Art. 14 VE-BöB machen die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB und die Grünen noch weitergehende Anliegen geltend. Die Anbietenden sollen sich verpflichten, die Vorgaben am Leistungsort zu erfüllen. Die Vergabestellen andererseits sollen von den Anbietenden geeignete Nachweise einfordern und diese konsequent kontrollieren. Die Bestimmung soll wie folgt angepasst werden:

„1 Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an ausländische Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten. Für im Ausland erbrachte Leistungen müssen mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) die Normen nach Massgabe von Anhang 4 eingehalten werden.

Die Anbieterinnen verpflichten sich selbst und ihre Subunternehmen, diese Anforderungen einzuhalten und am Ort der erbrachten Leistung zu kontrollieren.

Die Auftraggeberin fordert bei den Anbieterinnen geeignete Nachweise zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen ein. Sie kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen am Ort der wesentlichen Leistungserbringung auch im Rahmen der Ausführung oder überträgt diese Aufgabe einer geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan oder einer breit abgestützten qualifizierten Organisation.“

Neuer Absatz 1bis„Die Auftraggeberin kann unter Wahrung der WTO-

Nichtdiskriminierungsvorschriften mit Blick auf die Sicherung existenzsichernder Entlöhnung für den Auftrag die Zahlung von Mindestlöhnen vorgeben, welche die vom Produktionsland festgesetzten Mindestlöhne übersteigen.“

Die SP teilt grundsätzlich diese Ansicht, bringt in ihren Ausführungen jedoch noch weitere Forderungen an und unterstreicht dabei, dass das Leistungsortprinzip konsequent Anwendung finden soll. Die unbesehene Durchsetzung des Herkunftsortsprinzips würde Art. 7 UWG widersprechen, unlauteren Wettbewerb mit sich bringen, was eine Nivellierung der Arbeitsbedingungen nach unten zur Folge habe. Es werden die nachfolgenden Ergänzungen gefordert:

Abs. 2: „Die Auftraggeberin […] vergibt Auftrag nur an Anbieterinnen […], welche die Lohngleichheit gewährleisten und mit entsprechenden externen Dokumentationen beweisen.“

Neuer Abs. 5: „Die Auftraggeberin […] vergibt Auftrag nur an Anbieterinnen […], welche maximal 2 Subunternehmer beschäftigen.“

Neuer Abs. 6: „Die Auftraggeberin hat das Recht, einen Subunternehmer als ungeeignet abzulehnen. Die Liste der Subunternehmen wird der zuständigen paritätischen Kommission zur Stellungnahme vorgelegt.“

Neuer Abs. 7 a: „Werden Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 EntsG durch die Subunternehmer.“