Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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b. „Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.“

c. „Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.“

d. „Der Erstunternehmer kann zudem mit den Bestimmungen nach Art. 46 und Art. 47 belegt werden.“

Die SFIG, der SSV und die FVE sprechen sich ebenfalls für eine konsequente Umsetzung und Prüfung der Bestimmungen von Art. 14 VE-BöB aus. Nach Ansicht von FER und FMB dürfe die Einhaltung dieser Bestimmungen nicht bloss optional sein - Überprüfung und Kontrolle seien verpflichtend festzusetzen. Nichteinhaltung oder Nichterbringen von Nachweisen müssten zwingend Konsequenzen nach sich ziehen (sofortiger Ausschluss soll möglich sein). Swisstextiles begrüsst den Verweis auf die ILO-Kernübereinkommen. Der Prüfung von Standards im Vergabeverfahren und deren Einhaltung in der Leistungsphase komme im Vorentwurf jedoch deutlich zu geringe Beachtung zu. Abgesehen davon sei grundsätzlich festzuhalten, dass blosse Selbstdeklarationen nicht ausreichend seien. Der Schweizer Bauernverband ist der Ansicht, dass in Zusammenhang mit Art. 14 VE-BöB für ausländische Anbietende weiterhin das Leistungsortprinzip gelten soll, bei Schweizer Anbietenden soll jedoch das Herkunftsortprinzip gelten, wie dies auf kantonaler und kommunaler Ebene bereits der Fall ist. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden spricht sich diesbezüglich für das Leistungsortsprinzip aus (z.B. FMB, INVESO, Calag Carrosserie, Carrosserie Hess,

Lanz+Marti AG und FER).

Die Post empfiehlt eine Annäherung an die geltenden Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. b BöB und Art. 7 Abs. 2 VöB. Insbesondere sollte die Gewährleistung, dass die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen effektiv eingehalten werden, durch die Anbietenden wieder in den Vordergrund gerückt werden. Die neue Formulierung könne zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen. Es sollte zudem klar geregelt werden, welche Handlungen der Auftraggeberin genügen, damit diese (zumindest vermutungsweise) ihren diesbezüglichen Pflichten hinreichend nachkommt (z.B. Einholen der Selbstdeklaration sowie Vereinbarung der Gewährleistung der Anbietenden).

Absatz 2 Lohngleichheit

Der Kanton GE und die FVE begrüssen die Erwähnung der Lohngleichheit, verlangen jedoch Präzisierungen und Anpassungen. Die Lohngleichheit müsse grundsätzlich von ausländischen wie von schweizerischen Anbietenden gleichermassen eingehalten werden und sei in jedem Fall nachzuweisen. Die Lohngleichheit sollte grundsätzlich gleich gewichtet werden wie die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsschutzbedingungen und müsse daher auch im Titel angeführt werden.

Die SKG begrüsst es ausdrücklich, dass die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann als Grundsatz in Art. 14 Abs. 2 VE-BöB in einem eigenen Absatz erwähnt wird. Die Lohngleichheit müsse jedoch auch im Titel der Bestimmung aufgeführt werden. Im letzten Satz von Abs. 3 sei zudem ergänzen, dass die Anbietenden in jedem Fall die Einhaltung der Lohngleichheit nachzuweisen haben (nicht bloss auf Verlangen). Ausserdem wird gefordert, dass die Kompetenzdelegation bezüglich Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit an das eidgenössische, die kantonalen oder die kommunalen Gleichstellungsbüros auf Gesetzesstufe verankert werden soll. In Art. 14 Abs. 4 VE-BöB sei anzufügen, dass die mit der Thematik befassten Kontrollorgane resp. Behörden, der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle und über allfällige getroffene Massnahmen erstatten.