Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Das CCIG befürwortet die Regeln über die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau. Dennoch gelte es anzumerken, dass dies keinen eigentlichen, direkten Zusammenhang mit den Fragen des öffentlichen Beschaffungsrechts habe. Der Einbezug dieses Kriteriums sollte nicht über die diesbezüglich bestehenden Verpflichtungen hinausgehen.

Gleichbehandlung von nationalen und ausländischen Anbieterinnen

Lignum plädiert dafür, dass die Vergabestellen die Nachweise über die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen explizit auch von ausländischen Anbieterinnen fordern.

Die SVP, Lanz + Marti AG, die FVE, INVESO und Lignum äussern Bedenken und befürchten die Benachteiligung der Schweizer Anbietenden gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Für nationale wie auch für ausländische Anbietende sollen in diesem Zusammenhang die gleichen Voraussetzungen gelten.

Auch die Post, die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB und die Grüne sprechen sich dafür aus, dass die Regeln von Art. 14 VE-BöB für alle Anbietenden, unabhängig ob in- oder ausländische, gelten müssen.

Neuer Artikel: Ökologische Mindeststandards

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die Grünen, der SGB, Swisscleantec und Swisstextiles fordern die Schaffung eines neuen Artikels bezüglich der Einhaltung von ökologischen Mindeststandards.

5.4.3. Artikel 15 Ausstand

Allgemeine Anträge

Der VSEI, bauenschweiz, die SMU und Handel Schweiz verlangen, dass die Nennung „des Preisgerichts“ in Abs. 1 gestrichen werde. Der Ausstand von Mitgliedern des Preisgerichts müsse nicht gesetzlich geregelt werden. Bei Wettbewerben liege die Ausstandspflicht bei den Teilnehmenden, weil die Zusammensetzung des Preisgerichts Teil des Wettbewerbsprogrammes sei und somit einen Entscheidungsfaktor für die Teilnahme oder den Verzicht bilde. Auch der SIA spricht sich für diese Änderungen aus. Die Bestimmung und vor allem deren falsche Auslegung seitens Juristen und Richter habe gravierende Folgen auf das Planungsprojektwesen. Die Durchführung von Projektwettbewerben erscheine nicht nur gefährdet, sondern könne gar verunmöglicht werden.

M. Beyeler äussert sich grundlegend kritisch zu Art. 15 VE-BöB und bezeichnet es als ungerechtfertigt, eine im Vergleich zu Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) deutlich weniger weitgehende Ausstandsvorschrift zu schaffen. Art. 15 VE-BöB stelle eine unverhältnismässige Überreaktion auf die jüngsten Vorkommnisse in diesem Zusammenhang dar und wirke dem Ziel der Korruptionsprävention direkt entgegen. Er rät, die Bestimmung wie folgt zu abzufassen:

„1 Es gilt Artikel 57.

2Bedarf die Vergabestelle der Beratung oder Mithilfe einer in der Sache spezialisierten Person, die durch Artikel 10 VwVG erfasst wird, auf die die Vergabestelle aber nicht verzichten kann, ist diese Person von der Ausstandspflicht befreit, wenn die Vergabestelle die Beratung oder Mithilfe auf das Notwendige beschränkt und alle gebotenen Massnahmen ergreift, um eine unsachliche Beeinflussung der Entscheidungen zu vermeiden.“