Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Absatz 2 Buchstabe c Voraussetzungen

Die WEKO bezeichnet dies als einen wichtigen Tatbestand, welchen es jedoch eng auszulegen gelte. Es werden Präzisierungen betreffend die technischen und künstlerischen Besonderheiten auf Stufe der Erläuterungen vorgeschlagen. Der ETH-Rat möchte in dieser Bestimmung auch „wissenschaftliche Besonderheiten“ für die Begründung einer freihändigen Vergabe gelten lassen. Ausserdem sei der Passus bezüglich der „angemessenen Alternativen“ obsolet und könne gestrichen werden. Der SVIT verlangt die ersatzlose Streichung der Passagen „technischen Besonderheiten“ sowie „aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums“. In diesen Fällen sei keine Exklusivität der Leistungserbringung angezeigt, welche eine freihändige Vergabe legitimiere.

Absatz 2 Buchstabe d Voraussetzungen

Die WEKO schlägt Präzisierungen am Gesetzestext sowie im erläuternden Bericht vor. Gefordert wird eine explizite Einschränkung der Dringlichkeitsausnahme nach Bst. d auf Fälle, bei denen auch mit verkürzten Fristen kein offenes Verfahren möglich sei.

Absatz 2 Buchstabe e Voraussetzungen

Der Kanton SO begrüsst die Norm und erachtet sie gegenüber der geltenden Bestimmung, welche auf die „Austauschbarkeit“ (Art. 13 Abs. 1 Bst. f VöB) abstellt, als verständlicher und praxistauglicher.

Die Sunrise AG verlangt Präzisierungen: Freihändige Vergaben nach Bst. e sollen nicht zulässig sein, wenn die ursprüngliche Anbieterin ein von der Auftraggeberin kontrolliertes Unternehmen sei. Ansonsten bestehe gerade im Telekommunikationsbereich die Gefahr, dass die Exklusivität zugunsten der Swisscom AG gefestigt werde. Anbieterwechsel seien in dieser Branche stets mit substanziellen Wechselkosten und technischen Herausforderungen verbunden. economiesuisse vertritt hierzu eine vergleichbare Auffassung. Etwa im Telekommunikationssektor und verwandten Gebieten sei darauf zu achten, dass eine Ausschreibung nicht schon in ihrer Grundkonzeption auf die etablierten Anbietenden im Staatsbesitz ausgerichtet werde. Diese Gefahr bestehe etwa bei der Anrufung von Sicherheitsaspekten oder der Wahl eines freihändigen Verfahrens für Folgebeschaffungen wegen „zu hoher Wechselkosten“. Besonders kritisch müsse bei ganz oder teilweise staatlich beherrschten oder marktmächtigen Anbietenden geprüft werden, dass die Kosten voll berücksichtigt seien. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass das Entstehen von Wettbewerb verhindert werde.

PUBLICA mahnt in ihrer Stellungnahme, dass Bst. e nicht als Verpflichtung verstanden werden dürfe und als Kann-Bestimmung abzufassen sei. Mit der Begründung einer „Folgebeschaffung" würden dem Markt Beschaffungen dauerhaft entzogen. Der vorgeschlagene Wortlaut von Bst. e trage zur Zementierung der bestehenden Strukturen bei und fördere dadurch den Verzicht auf die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Innovation.

Ein solches Vorgehen widerspreche zudem grundsätzlich dem Lebenszykluskonzept. Es sei durchaus sinnvoll, wenn bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Folgebeschaffungen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden können. PUBLICA ist jedoch der Auffassung, dass dies auch in einem offenen Verfahren möglich sein müsse. Zur Vermeidung von Mehrkosten wäre die Ausschreibung an die Voraussetzung zu binden, dass eine „neue" Anbieterin bereit sein muss, z.B. gewisse Eigenleistungen zu erbringen oder die mit dem Anbieterwechsel anfallenden Mehrkosten zu übernehmen. Dies könne entsprechend in den Eignungskriterien nach Art. 31 VE-BöB berücksichtigt werden.

Gemäss Eingabe der FDP und Entwicklung Schweiz sind Folgeaufträge konsequent auszuschreiben. Es müsse verhindert werden, dass der Tatbestand nach Bst. e zur Regel werde. C. Schneider Heusi steht der Regelung ablehnend gegenüber: Allein auf „erhebliche

Schwierigkeiten“ oder „substantielle Mehrkosten“ abzustellen, berge ein hohes Miss-