Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 46Fedlex · Ergebnisbericht
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Kanton SO lehnt die vorgeschlagene Bestimmung zu Art. 29 VE-BöB ab; die bisherigen Regelungen würden den Anforderungen genügen.
Einzelne Anmerkungen
Swissmem steht der Regelung zu den Rahmenverträgen grundsätzlich positiv gegenüber, wenn darunter „individualisierte Geschäftsbedingungen für Einzelaufträge“ verstanden wird, die bezogenen Güter und Leistungen einen Marktpreis haben und keine Abnahmepflicht besteht. Wenn dies jedoch dazu genutzt werde, um die Grundsätze des Beschaffungsrechts auszuhebeln (insbesondere die Transparenz), werde dies klar abgelehnt. Dieses Instrument dürfe nicht dazu führen, dass innerhalb des Rahmens ohne weiteres freihändige Vergaben erfolgen, nur weil der Abschluss des Rahmenvertrags in Anwendung des Submissionsrechts erfolgt sei.
Der Swico befürchtet, dass Rahmenverträge als Ersatz für mangelhafte und unrealistische Leistungsausschreibungen missbraucht werden könnten, statt dass konkret messbare Projekte ausgeschrieben würden. Der Abruf von Einzelaufträgen (Abs. 1 Satz 2) soll daher nicht als Kann-Bestimmung formuliert, sondern verpflichtend abgefasst werden. Abs. 4 sei zudem wie folgt umzuformulieren: "4 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbieterinnen geschlossen, erfolgt der Abruf von Einzelaufträgen nach Wahl der Auftraggeberin entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:“. Der IGS hingegen möchte Abs. 4 streichen. Mit diesem Absatz würden die Vorteile der Einführung von Rahmenverträgen wieder vernichtet bzw. der willkürlichen Auslegung durch die Auftraggeberin unterworfen. Die SBB erachtet den Passus, wonach Rahmenverträge „aus zureichenden Gründen“ (Abs. 4) mit mehreren Anbieterinnen geschlossen werden können, als zu einschränkend. Dies sei geeignet, Rechtsfragen auszulösen und müsse gestrichen werden.
Die Beschaffungsstelle soll entscheiden können, wann ein Rahmenvertrag mit mehreren Anbieterinnen sinnvoll sei.
M. Beyeler beantragt verschiedene Präzisierungen und Anpassungen des Erlasstextes sowie des erläuternden Berichts. Gegenstand der Einzelbezüge sowie deren maximaler Umfang seien auszuschreiben und im Rahmenvertrag so präzise wie möglich festzuhalten.
Ausserdem müsse im Gesetz verankert werden, dass der Rahmenvertrag nur von den Stellen jener öffentlichen Auftraggeberinnen in Anspruch genommen werden dürfe, die in den Ausschreibungsunterlagen und im Rahmenvertrag bezeichnet werden. Abs. 3 sei dahingehend zu präzisieren, dass die Auftraggeberin nur dann die freie Wahl zwischen einer einseitig ausgelösten Bestellung und der Einholung einer Nachofferte des Rahmenvertragspartners habe, wenn der Rahmenvertrag dies so vorsehe - der zweite Satz von Abs. 3 lasse in diesem Zusammenhang gewisse Unklarheiten bestehen. Abs. 4 sei wie folgt anzupassen: „4 Werden aus zureichenden Gründen bezüglich desselben Gesamtbedarfs je einen Rahmenvertrag mit mehreren Anbieterinnen ausgeschrieben und abgeschlossen, erfolgt der Abruf von Einzelaufträgen nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags. Sieht dieser die Möglichkeit einer einseitigen Bestellung vor, löst die Auftraggeberin diese bei jener Anbieterin aus, die sich aus der Rangliste ergibt und die im konkreten Fall nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags verfügbar und geeignet ist. Der Rahmenvertrag kann bezüglich einer Möglichkeit einer einseitigen Bestellung auch vorsehen, dass eine grosse Zahl von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Vergabestelle im Rahmen von unbeeinflussten Einzelentscheidungen über die Einzelbestellungen bestimmen können. Lässt der Rahmenvertrag eine einseitige Bestellung nicht zu, erfolgt der Abruf nach folgendem Verfahren:
a. Vor Abruf jedes Einzelvertrags konsultiert die Auftraggeberin schriftlich die Vertragspartnerinnen und teilt ihnen den konkreten Bedarf sowie allfällige Konkretisierungen der im Rahmenvertrag festgehaltenen Zuschlagskriterien mit. […]