Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Absatz 1

Der SGB und die SP fordern, dass Subunternehmerketten auf maximal zwei Stufen beschränkt werden. Die WEKO vertritt die Auffassung, dass Bietergemeinschaft und Subunternehmertum grundsätzlich erlaubt sein sollten. Aus Gründen der Transparenz sowie zur Gewährleistung des Wettbewerbs, wird verlangt, die Bestimmung wie folgt anzupassen: „Der Zuschlagsempfänger muss die Beteiligung von Subunternehmern [eventualiter: mit einer Beteiligung von 10 % an der Auftragssumme] an der Ausführung des Auftrags gegenüber der Auftraggeberin offenlegen, sobald sie Klarheit über die Beteiligung der Subunternehmer hat.“

Absatz 2

Der VSE fordert die Ergänzung der Norm wie folgt: „Die Auftraggeberin kann die Bildung von Bietergemeinschaften und den Einsatz von Subunternehmerinnen beschränken oder ausschliessen. Sie kann insbesondere festlegen, welche Leistungen zwingend von der Anbieterin selber zu erbringen sind.“ Gemäss Stellungnahme des SVIT soll ein neuer Abs. 2 eingeschoben werden: „Alle Teilnehmer von Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind von der Anbieterin mit der Bewerbung mit Name, Vorname und Wohnort oder mit der Firma und dem Sitz zu benennen. Sie unterstehen auch den Teilnahmebedingungen gemäss Art. 30.“

Absatz 3

usic und Handel Schweiz begrüssen, dass ein allfälliger Ausschluss von Bietergemeinschaften in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt werden muss (vgl. Art. 39 Bst. f VE-BöB). Damit die Bestimmung von Absatz 3 mit dem Grundsatz von Art. 35 Abs. 1 sowie Art. 39 Bst. f VE-BöB sinngemäss in Einklang stehe, sollte er so angepasst werden, dass Mehrfachbewerbungen von Subunternehmen grundsätzlich zulässig sind, sofern diese nicht in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen werden. Die Post regt an, in Abs. 3 „ausgeschlossen“ durch „unzulässig“ zu ersetzen. Daneben wird die Frage in den Raum gestellt, ob Mehrfachbewerbungen grundsätzlich oder nur im Rahmen von Bietergemeinschaften ausgeschlossen seien. Die Klausel sei entsprechend umzuformulieren. Zudem seien die

Rechtsfolgen von Mehrfachbewerbungen unklar. Dies sei zumindest in den Erläuterungen zu klären. Möglicherweise sei dieser Tatbestand als Ausschlussgrund in Art. 46 VE-BöB aufzunehmen.

Absatz 4

Gemäss Eingabe von C. Schneider Heusi werde mit der unklaren Regelung von Abs. 4 („Die charakteristische Leistung […]“) ohne Grund in das Ermessen der Auftraggeberin sowie in die Vertragsfreiheit eingegriffen. Abs. 4 sei ersatzlos zu streichen. Auch M. Beyeler spricht sich für die Streichung der Regel aus. Es soll der Vergabestelle überlassen bleiben, welche Konstrukte sie zulassen will und welche Leistungen sie nicht durch Subunternehmer erbringen lassen will. Es reiche in diesem Sinne aus, festzuhalten, dass die Vergabestelle Vorschriften zur Art und dem Umfang der Beteiligung von Subunternehmern an der Leistungserbringung machen könne. Der VSE steht dem in Abs. 4 statuierten Grundsatz kritisch gegenüber. Die Bestimmung könnte GU/TU-Vergaben erschweren, wenn für einzelne charakteristische Leistungen Subunternehmer beigezogen werden sollen. Das Ziel der Bestimmung, „virtuelle“ Anbietende vom Verfahren auszuschliessen, könne auch mittels entsprechender Einschränkungen in der Ausschreibung erreicht werden.

5.6.7. Artikel 36 Lose und Teilleistungen

Allgemeine Anträge

Die FDP und Entwicklung Schweiz fordern, dass Losgrössen im Rahmen der technischen Machbarkeit und der effizienten Abwicklung so zu wählen sind, dass eine möglichst grosse