Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Anzahl von Anbietenden an der Ausschreibung teilnehmen kann. Losgrössen sollen dementsprechend nicht die Anzahl möglicher Anbieterinnen künstlich tief halten, so dass KMU (oder generell Schweizer Anbietende), etwa durch ein unnötig grosses Auftragsvolumen von vornherein ausgeschlossen werden. Wettbewerbsverzerrungen durch die öffentliche Hand gelte es zu verhindern. Auch economiesuisse vertritt die Ansicht, dass bei der Ausgestaltung von Losgrössen und der Umschreibung der Kriterien darauf hinzuwirken sei, dass möglichst viele Angebote eingereicht werden können. So werde der Wettbewerb wirksam gefördert. Offen umschriebene Spezifikationen, welche unterschiedliche Lösungen zulassen,

würden innovative Lösungen fordern. Die Sunrise AG vertritt eine ähnliche Auffassung: Die Losgrösse sei geeignet, um kleinere Anbieterinnen von der Ausschreibung auszuschliessen. Daher soll die Auftraggeberin Losgrössen so wählen, dass sich nicht nur marktbeherrschende oder staatliche Unternehmen an der Ausschreibung beteiligen können.

Absatz 2

Der SBV, Infra, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, die FVE, der SVIT und der sgv sprechen sich dafür aus, dass aus Gründen der Transparenz die Lose bzw. Teilleistungen bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sein müssen. Ansonsten sei dies geeignet, hohe Mehrkosten zu generieren.

Absatz 3

Der VSE begrüsst die in Abs. 3 statuierte Möglichkeit, die Anzahl Lose pro Anbieterin zu beschränken.

C. Schneider Heusi fordert, die Voraussetzungen für die Ausnahme, wonach die Auftraggeberin die Zuschlagserteilung auf eine bestimmte Anzahl Lose pro Anbieterin beschränken kann (und damit in den Markt eingreift), restriktiv festzulegen und so zu handhaben. Abs. 3 enthalte einen wichtigen Grundsatz und eine Ausnahme, die eine solche zu bleiben habe. Folgende Ergänzung sei anzubringen: „Sie kann in begründeten Ausnahmefällen festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.“ M. Beyeler fordert gleichermassen die Präzisierung, dass die Auftraggeberin die zahlenmässige Beschränkung der Lose, mit zureichenden Gründen stützen können muss.

Absatz 5

Der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, der SBV, Infra und die FVE verlangen, die Bestimmung wie folgt zu ergänzen: „5 Die Auftraggeberin kann in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen. Der Umfang und die Möglichkeit eines Mehrpreises der Teilleistung müssen klar definiert sein.“

C. Schneider Heusi spricht sich für die Streichung von Abs. 5 aus. Dieser widerspreche dem Transparenzgebot und dem Vertrauensgrundsatz. Ein blosser Vorbehalt sei nicht ausreichend; vielmehr müsse die Auftraggeberin prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Teilabbruch des Verfahrens gegeben seien.

5.6.8. Artikel 37 Varianten

Der SVIT heisst die Bestimmung gut. Auch Swissmem begrüsst das Instrument der Varianten grundsätzlich. Es sei aber kein Grund ersichtlich, den Vergabestellen das Ermessen einzuräumen, Varianten zuzulassen oder zu beschränken, weshalb der zweite Satz von Abs. 1 ersatzlos zu streichen sei. Der Kanton SO begrüsst die Klarstellung, dass Varianten ausschliesslich den Leistungsgegenstand betreffen und damit Preisvarianten ausgeschlossen seien. Die Art der Preisbestimmung sei verbindlich durch die Auftraggeberin festzulegen. C. Schneider Heusi und E. Ramer empfehlen, die Norm bzw. den erläuternden Bericht so zu ergänzen, dass Preisarten bzw. alternative Preismodelle keine Varianten (und damit unzulässig) sind. Letzterer empfiehlt die Norm wie folgt zu ergänzen: „Alternative Preismodelle