Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB und die Grünen beantragen, ökologische und soziale Anforderungen ausdrücklich in die Bestimmung aufzunehmen. Der SIA wünscht, dass Bst. c mit dem folgenden Zusatz ergänzt wird: „Wenn die Menge unbekannt ist, soll eine funktionale Ausschreibung nach der Zwei-Kouvert-Methode durchgeführt werden.“ Weiter soll in Bst. b das Wort „Auftragsart“ durch den Ausdruck „Beschaffungsform“ ersetzt werden. Die PUBLICA fordert Bst. c in folgendem Sinne zu ergänzen: „ […] ein Verweis auf die Ausschreibungsunterlagen erfüllt die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nicht.“
Der SGB und die SP sprechen sich für die Ergänzung des Katalogs mit der folgenden Regel aus: „v) Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane oder eines von Arbeitgebern und ArbeitnehmerInnen bzw. einer Behörde geführten Berufsregisters, die aufgrund einer vorangehenden Kontrolle über die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen ausgestellt wird.“ Dies soll ebenso für Subunternehmer gelten, welche von der Anbieterin zugezogen werden.
C. Schneider Heusi und der SVIT schlagen verschiedene Wortanpassungen und Präzisierungen vor. Erstere spricht sich im Weiteren u.a. für die Aufnahme folgender Punkte aus: Angaben zu Auskünften der Auftraggeberin und der Fragenbeantwortung; gegebenenfalls Angaben zu verlangten Mindestanforderungen und beizubringender finanzieller Sicherheiten der Anbietenden. Ausserdem empfiehlt sie die folgenden Änderungen: Buchstabe e: „…ausnahmsweise Beschränkung der Anzahl Lose…“; Buchstabe f und g: „ausnahmsweise Beschränkung oder Ausschluss…“; Buchstabe h: „Angaben zur Laufzeit von Verträgen und Angabe des Zeitpunkts der vorgesehenen nachfolgenden Ausschreibung“; Buchstabe i: „gegebenenfalls Angaben zur Durchführung von Verhandlungen oder einer elektronischen Auktion“; Buchstabe j: „gegebenenfalls Angaben zur Durchführung eines Dialogs“; Buchstabe k: „Ort und die Frist…“; Buchstabe p: „die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung“; Buchstabe q: streichen. Die Flughafen Zürich AG beantragt bezüglich Bst. p, dass die Reihenfolge der Zuschlagskriterien bekannt zu geben sei. Die heutige kantonale Regelung, wonach entweder die Reihenfolge oder die Gewichtung im Voraus bekannt gegeben werden muss, habe sich bewährt und sei beizubehalten. Der Kanton SO will den Anwendungsbereich (Angabe der CPV- und CPC-Klassifikation) von Bst. b auf den Staatsvertragsbereich beschränken. Die Buchstaben i und j seien ersatzlos zu streichen.
5.7.2. Artikel 40 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Handel Schweiz, SVIT, VSEI, bauenschweiz, SMU und die usic begrüssen die Festlegung von Mindestanforderungen in Bezug auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen. Im Interesse der Transparenz müsse gewährleistet werden, dass die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung hinreichend bekannt gemacht werden. So wird etwa vorgeschlagen, Bst. d wie folgt anzupassen: „d) die sämtliche Zuschlagskriterien, einschliesslich Unterkriterien sowie deren Gewichtung;“.
Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB und die SP beantragen, ökologische und soziale Anforderungen in die Bestimmung aufzunehmen. Bst. b sei folgendermassen anzupassen: „den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, sowie Nachweise zu den sozialen oder ökologischen Anforderungen, Pläne […];“. Ausserdem wird angeregt, eine neue Ziffer mit folgendem Inhalt aufzunehmen: „massgebliche vertragliche Verpflichtungen namentlich zu sozialen und ökologischen Aspekten der Nachhaltigkeit.“ Die SP und der SGB fordern zudem, dass Anbietende die Einhaltung der branchen- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen am Ausführungsort durch eine Bestätigung der paritätischen Vollzugsorgane oder eines von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. einer Behörde geführten Berufsregisters, die aufgrund einer vorangehenden Kontrolle über die Einhaltung der minimalen Lohn und Arbeitsbedingungen ausgestellt wird, glaubhaft darlegen müssen. Dies