Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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gelten nicht als Varianten und sind ohne anders lautende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen unzulässig."

5.6.9. Artikel 38 Formerfordernisse

Allgemeine Anträge

Die FVE wünscht Präzisierungen und Erläuterungen zu Formmängel, welche zu einem Ausschluss führen können.

Absatz 2

Der ICT Cluster Bern plädiert dafür, dass Angebote grundsätzlich immer elektronisch eingereicht werden können. Dies führe zu einer administrativen Entlastung für die anbietenden Unternehmen und sei ökologisch nachhaltig. Der SVIT fordert, in Abs. 2 einen Satz 2 wie folgt anzuhängen: „Die Ausschreibungsunterlagen dürfen dabei keine wettbewerbsbehindernden Vorgaben an elektronischen Formaten oder anderen besonderen Spezifikationen beinhalten.“

5.7. 6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens

5.7.1. Artikel 39 Inhalt der Ausschreibung

Swisscleantech begrüsst, dass für die Ausschreibungen Mindestanforderungen definiert werden. Nur so könne sichergestellt werden, dass sich die Anbietenden optimal mit der Ausschreibung auseinandersetzen können und die eingereichten Angebote vergleichbar seien. Auch die usic und Handel Schweiz begrüssen ausdrücklich, dass Mindestanforderungen an den Inhalt der Ausschreibung gestellt werden sollen. Sie fordern zudem, dass die Anforderung betreffend der Rechtsmittelbelehrung nach Bst. u zwingend sein solle. Ausserdem soll eine neue Norm aufgenommen werden, welche die Offenlegung der am Vergabeverfahren beteiligten, vorbefassten Anbietenden vorsehe. Letzteres verlangt auch C. Schneider Heusi. Es soll der Namen der Anbieterin und die zur Verfügung stehenden Dokumente angegeben werden.

Der sgv fordert, dass die vom Parlament angenommenen Motionen bezüglich Sprachen (12.3914, 14.3872 und 14.3886) vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Auch SIA und SBV erinnern an die im Parlament lancierten Vorstösse zur Sprachthematik. Bst. m sei dementsprechend anzupassen: Die Ausschreibung soll auch Informationen in Bezug auf die Sprache der Verträge und Werkverträge beinhalten. Weiter wird verlangt, dass mindestens in der Sprache des Leistungsorts ausgeschrieben werde und dass auch die Vertragsdokumente in dieser Sprache abzufassen seien, wenn der Zuschlag an eine Anbieterin erfolge, die am Leistungsort tätig sei. Die SBB beantragt hingegen in Bezug auf die Sprachen die Beibehaltung der heutigen Regelung. Diese habe sich bewährt; die Änderung würde dagegen eine erhebliche Zeitverzögerung und Kostenerhöhung zur Folge haben. Gerade in technisch komplexen Ausschreibungen, welche spezifisches Ingenieurwissen verlangen, bestehe bei der Übersetzung von Offerten ein hohes Risiko von Fehlinterpretationen und Missverständnissen.

Die Calag Carrosserie, INVESO und Lanz+Marti AG machen an dieser Stelle geltend, dass Ausschreibungen in Schweizer Franken zu erfolgen haben. Es dürfe nicht sein, dass in der Schweiz die öffentliche Hand ihre eigene Währung nicht anwende. Bei Ausschreibungen in der Schweiz, welche in Euro erfolgen, treffe die Schweizer Anbietenden ein Währungsrisiko, welches sie gegenüber Anbietenden aus dem Euro-Raum benachteilige. Ausserdem erschwere sich dadurch unnötigerweise die Vergleichbarkeit und Bewertbarkeit der eingegangenen Angebote.