Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 60Fedlex · Ergebnisbericht

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

gelte ebenso für Subunternehmer, welche von der Anbieterin zugezogen werden. Dieser Hinweis sei bereits in der Ausschreibung festzuhalten und die Bestimmung sei entsprechend anzupassen.

C. Schneider Heusi schlägt Ergänzungen entsprechend ihrem Vorschlag zu Art. 39 VE-BöB vor (Nennung der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung bereits in der Ausschreibung). Der neu eingeführte Begriff der „Konformitätsbescheinigung“ (Bst. b) sei im Bericht zu erläutern.

Der Kanton JU beantragt, die Norm so abzufassen, dass sie nicht als abschliessend zu verstehen sei. Der Kanton SO verlangt die ersatzlose Streichung von Bst. f.

5.7.3. Artikel 41 Angebotsöffnung

Verschiedene Teilnehmende (SIA, SBV,VSEI, bauenschweiz, Infra, FVE, SMU, SSIC-TI, Suissetec, sgv) fordern, dass die Angebotsöffnung rasch bzw. innert nützlicher Frist nach Eingang des Angebots zu erfolgen habe - die Bestimmung müsse entsprechend angepasst werden. Es bestehe kein objektiver Grund für das Zuwarten bis das Angebot geöffnet werde. Lange Schwebezustände seien aus betriebswirtschaftlichen Gründen möglichst zu vermeiden. Nur so sei ein effizientes unternehmerisches Handeln der KMU auf dem Markt möglich.

Mit einem Angebot binde sich eine Unternehmung in der Vergabephase mit der Folge, dass unter Umständen bedeutende Ressourcen der Anbieterin blockiert werden würden. Es bestehe demnach ein grosses Interesse, möglichst rasch zu wissen, wie ihre Chancen stehen würden. Der SBV habe diesbezüglich einen Lösungsvorschlag ausgearbeitet, der eine breite Zustimmung gefunden habe: Neuer Abs. 3 „Die eingereichten Angebot werden innert sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Eingabefrist geöffnet. Allen Anbieterinnen wird innert zwei Tagen nach Öffnung der Angebote das Protokoll über die Öffnung elektronisch, postalisch oder per Fax zugestellt. Die Öffnung kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder öffentlich erfolgen“. Verschiedene Stellen regen zudem an, die Zwei-Kuvert-Methode aufzuführen (SIA, usic, VSEI, bauenschweiz, SMU). SSIC-TI fordert zudem, bei der Angebotsöffnung die von der Anbieterin gemachten Angaben vertraulich zu behandeln.

Etliche Stellen begrüssen, dass Vorgaben bzgl. der Protokollierung von Angebotsöffnungen vorgesehen sind. Suissetec, sgv, Infra, VSEI, bauenschweiz, SSIC-TI, usic, IGS und Handel Schweiz möchten jedoch, dass die Einsicht in das Öffnungsprotokoll auf Gesetzesstufe verankert wird. Verschiedene Teilnehmende sprechen sich dafür aus, dass der Preis nur dann im Protokoll Erwähnung finden soll, wenn dieser auch tatsächlich eine Rolle bei der Vergabe gespielt habe. Ansonsten soll darauf verzichtet werden können.

5.7.4. Artikel 42 Prüfung und Bewertung der Angebote

Allgemeine Anträge

Der BSA fordert, das Angebot müsse von einem qualifizierten Gremium beurteilt und bewertet werden, da zur Beurteilung von intellektuellen Dienstleistungen Fachkompetenz unabdingbar sei. Ein fachkompetentes und unabhängiges Gremium erhöhe die Rechtssicherheit für die Auftraggeberin. Auch die FDP und Entwicklung Schweiz fordern, die professionelle Prüfung und Bewertung sicherzustellen.

Absätze 2 und 3

SIA, SBV, VSEI, bauenschweiz, SMU Infra und sgv sind mit Abs. 1 einverstanden. Abs. 2 sei dahingehend zu präzisieren, dass bei ungewöhnlich tiefen Angeboten (z.B. eine Preisdif-