Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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ferenz von mehr als 10 % zwischen Erst- und dem Zweitplatzierten) seitens der Vergabestellen Bereinigungen durchgeführt werden. Der Artikel soll folgendermassen angepasst werden:

„2 Die Auftraggeberin kann führt eine Bereinigung der Angebote durchführen, wenn dies aus Gründen der objektiven Vergleichbarkeit erforderlich ist, ein Angebot im Vergleich zum objektiv erwarteten Wert ungewöhnlich tief erscheint und dies mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter vereinbar ist […].“

3streichen oder: Wird Art. 42 Abs. 2 VE-BöB nicht gemäss oben genanntem Vorschlag ergänzt, müsse Abs. 2 verbindlich ausgestaltet werden: „Offensichtliche Unterangebote sind auszuschliessen.“

Diese Anliegen werden ebenfalls von SIA, VSEI, bauenschweiz und SMU vorgebracht. Die FVE weist darauf hin, dass ungewöhnlich tiefe Offerten entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht ein vergaberechtliches Problem darstellen. Sie würden nicht nur die Qualität des öffentlichen Auftrags und die Sicherheit bei Baustellen bedrohen, sondern auch ein nicht akzeptierbares Lohndumping mit sich bringen. Nach Ansicht von CHGEOL und SFIG ist Abs. 3 nicht zweckdienlich. Die Bestimmung sei zentral bzgl. der Frage des Umgangs mit Unterangeboten sowie Preisdumping und müsse verbindlich und neu formuliert werden (z.B. in Anlehnung an die deutsche Gesetzgebung). SFIG moniert zudem, dass der Nachhaltigkeit und der Qualität mehr Gewicht eingeräumt werden müsste - wenn Firmen unter den Selbstkosten offerieren, könne es nicht nachhaltig sein und irgendwo leide die Qualität.

Swisscleantech findet es begrüssenswert, dass ungewöhnlich niedere Angebote ausgeschlossen werden können. Es stelle sich jedoch die Frage, was das korrekte Kriterium für den Ausschluss solcher Angebote darstelle. Der Vergleich mit anderen Anbieterinnen

scheine nur auf den ersten Blick objektiv. Besser wäre es, wenn auch andere Kriterien beigezogen werden könnten (wie Expertenmeinungen oder grosse Abweichung von der Preiserwartung der Anbieterin). Wenn die Vergabebehörde ein ungewöhnlich niedriges Angebot feststelle, müsse sie entweder mit der Anbieterin Rücksprache nehmen oder zumindest dokumentieren, warum sie darauf verzichte.

Gemäss der Sunrise AG soll es marktbeherrschenden Unternehmen und Organisationen, welche vom Bund kontrolliert werden, explizit verboten sein, unter ihren effektiven Kosten anzubieten. Abs. 3 wäre entsprechend zu ergänzen. Zudem solle der Bund als Auftraggeberin in Sektoren, welche einer speziellen Wettbewerbsregulierung (Liberalisierung) unterliegen, den Gesetzeszweck der Wettbewerbsförderung als zwingendes qualifiziertes Zuschlagskriterium berücksichtigen. Dabei könnte die sektorspezifische Regulierungsbehörde konsultiert werden. Die Behörden würden beurteilen, wie sich ein Zuschlag an das marktbeherrschende bzw. staatliche Unternehmen auf den Markt auswirke. Art. 33 und 42 VE-BöB wären entsprechend zu ergänzen.

Absatz 4

SIA weist darauf hin, dass die transparente und objektive Bewertung der Zuschlagskriterien einer adäquaten Fachkompetenz bedürfe. Diese für die Beurteilung der Angebote zentrale Fachkompetenz sei in Abs. 4 festzuhalten. Auch SFIG und CHGEOL haben eine solche Ergänzung gefordert.

Nach Ansicht der FVE sollte Abs. 4 die Folgen einer Nichteinhaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien regeln.

Absatz 5

SIA, Handel Schweiz, usic, SVIT, VSEI, bauenschweiz, SMU, C. Schneider Heusi und M. Beyeler fordern die ersatzlose Streichung von Abs. 5. Im offenen Verfahren habe jede Anbieterin grundsätzlich Anspruch auf die volle Prüfung seiner Offerte. Dies liege in der Natur