Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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einer öffentlichen Ausschreibung. Die FVE spricht sich ebenfalls entschieden gegen die Regelung in Abs. 5 aus, da die Norm Abs. 3 widerspreche. Dies könne den Eindruck erwecken, dass ungewöhnlich tiefe Angebote die Chancen erhöhen, überhaupt geprüft und bewertet zu werden - während realistische Offerten a priori nicht berücksichtigt werden. Eine Offerte nicht zu bewerten, zeuge zudem von mangelndem Respekt gegenüber dem Aufwand seitens der Anbietenden. Der SBV geht davon aus, dass - sofern kein selektives Verfahren durchgeführt worden sei - im Prinzip sämtliche Anbietende einen Anspruch auf Behandlung ihrer Eingaben haben. Dieser Anspruch werde aber relativiert, wenn die Beurteilung sehr lange dauern würde. Es müsse der Vergabebehörde gestattet sein, im Ausnahmefall eine gewisse Triage vorzunehmen. Der Kanton SO ist grundsätzlich einverstanden mit der vorgeschlagenen Regelung. Seiner Ansicht nach sollte jedoch der Entscheid, ein Angebot nicht vertieft zu prüfen, ein Beschwerdeobjekt darstellen. Art. 55 Abs. 1 sei entsprechend zu ergänzen.
Neuer Absatz 6
SIA, VSEI, bauenschweiz und SMU schlagen vor, die Norm mit einem zusätzlichen Abs. 6 zu ergänzen. Dieser solle vorsehen, dass die Auftraggeberin bei intellektuellen Dienstleistungen die Zwei-Couvert-Methode anwenden könne.
5.7.5. Artikel 43 Zuschlag
Absatz 1 „Vorteilhaftestes“ statt „wirtschaftlich günstigstes Angebot“
Nach Ansicht des SFIG bildet die Formulierung von Abs. 1 in Anbetracht der Vielfältigkeit der Kriterien die Komplexität des Entscheides nicht mehr ab.
E. Ramer macht darauf aufmerksam, dass der im WTO-Beschaffungsübereinkommen verwendete Begriff „the most advantegous tender“ bzw. „la somussion la plus avantageuse“ falsch übersetzt worden sei. Er beantragt, in Abs. 1 statt vom „wirtschaftlich günstigsten“
vom „vorteilhaftesten Angebot“ zu sprechen. Damit werde besser ausgedrückt, dass neben dem Preis weitere Faktoren mitbewertet werden. Dieser Antrag wird auch von SVP, FDP, Entwicklung Schweiz, BSA, svg, Suissetec, Infra, SVIT, IGS, Lignum, FVE, SIA, VSEI, bauenschweiz, SMU, Handel Schweiz, SBV und usic vorgebracht.
Die Sunrise AG setzt sich dafür ein, Abs. 1 zu ergänzen und explizit festzuhalten, dass nicht kostendeckende Angebote marktbeherrschender Unternehmen oder von der Auftraggeberin kontrollierte Anbieterinnen nicht berücksichtigt werden.
Absatz 2
Der SVIT regt an, Abs. 2 ersatzlos zu streichen. SIA, SBV, VSEI, bauenschweiz, SMU, IGS sind ebenfalls für eine Streichung von Abs. 2 (da dies, wie von ihnen vorgeschlagen, Regelungsgegenstand von Art. 33 Abs. 4 VE-BöB sei).
Handel Schweiz beantragt einerseits die Neuformulierung von Abs. 2: „Wo der Preis keine Rolle spielt, erhält das insgesamt vorteilhafteste Angebot den Zuschlag“. Andererseits sollen alternative Vergabeverfahren, namentlich die Zwei-Couvert-Methode sowie das Prinzip der „Qualitiy based Selection“ stärkere Berücksichtigung finden.
Der CHGEOL möchte in Abs. 2 festhalten, dass wissenschaftliche und technische Beratungen nie als standardisierte Leistungen gelten. Der SFIG hat eine ähnliche Forderung hinsichtlich gewisser intellektueller Dienstleistungen (entsprechend seinem Antrag zu Art. 25 und Art. 33 VE-BöB).