Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Der SVIT lehnt die Delegation der Aufgaben von Artikel 7 und 10 an das EFD ab. Die Entscheidung über die Befreiung der Sektorenauftraggeberinnen und die Höhe der Schwellenwerte seien wichtige politische Aufgaben, welche nicht an eine Verwaltungseinheit delegiert werden sollen.
5.10.2. Artikel 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Änderung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt
Die IHZ vertritt die Auffassung, dass zum Rechtsschutz auch die entsprechenden Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes (BGBM, SR 943.02) gehören. Die WEKO habe sich in der jüngsten Vergangenheit als verlässlicher und unabhängiger Akteur bewährt und setze das Beschwerderecht bedacht und sinnvoll ein, um den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen zu garantieren. Die WEKO soll weiterhin über das Beschwerderecht auf Ebene des Bundes und der Kantone verfügen. Mit Verweis auf die Empfehlung der WEKO vom 1. Dezember 2014 spricht sich auch economiesuisse für ein Beschwerderecht der WEKO aus.
Nach Auffassung der WEKO handle es sich vorliegend um einen insgesamt ausgewogenen Revisionsvorentwurf, der dem Schutz des Wettbewerbs, der Öffnung der kantonalen und kommunalen Beschaffungsmärkte und der Durchsetzung des Beschaffungsrechts Rechnung trage. Die WEKO spricht sich für die Revision des BGBM gemäss der Vernehmlassungsvorlage aus. Der in der Vorlage aufgeführte Eventualvorschlag, wonach ein Behördenbeschwerderecht neu in der IVöB verankert werde und entweder dem InöB oder der WEKO zukommen solle, werde entschieden abgelehnt. Die WEKO verweist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlung zuhanden des Bundesrats und dem InöB, vom 1. Dezember 2014.
Die usic und Handel Schweiz begrüssen die in Art. 5 Abs. 3 BGBM vorgesehene Bestimmung, dass Kantone und Gemeinden ausschliesslich den materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der IVöB 2015 unterstehen. Ferner wird die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Wettbewerbskommission, Empfehlungen im Rahmen der IVöB 2015 abzugeben begrüsst. Die vorgeschlagene Kompetenzerweiterung der Wettbewerbskommission im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 2bis BGBM wird abgelehnt.
Gemäss Stellungnahme des VSE ist die Möglichkeit zur Behördenbeschwerde nach Abs. 2
i. V. m. der Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt nicht mehr angebracht. In den fast 20 Jahren seiner Existenz habe sich bei der Anwendung des Beschaffungsrechts eine stabile Praxis entwickelt. Eine Gestaltung dieser Praxis im Sinne der Bekämpfung von Fehlentwicklungen durch Beschwerden der Wettbewerbsbehörde sei nicht mehr notwendig. Das Behördenbeschwerderecht könnte zudem auch dann ausgeübt werden, wenn alle Parteien das Verfahren akzeptiert haben. In solchen Fällen erscheine eine Behördenbeschwerde vollends unsinnig. Der Kanton ZG sowie die FVE lehnen das Behördenbeschwerderecht der Wettbewerbskommission ebenfalls ab.
Der ETH-Rat bemängelt, dass gemäss den zu Art. 10 Abs. 1 BGBM vorgesehenen Änderungen, die Wettbewerbskommission lediglich den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden sowie Rechtsprechungsorganen Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes und der IVöB 2015 erstatten kann. Es sei nicht nachvollziehbar, warum diese Möglichkeiten den übrigen Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, insbesondere den öffentlich-rechtlichen Organisationen und Anstalten, vorenthalten werde. Dies sei entsprechend anzupassen.