Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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im Beschwerdeverfahren ausschliesslicher Gegenstand der Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben solle. Auch M. Beyeler befürwortet eine Streichung von Abs. 2 bzw. schlägt einen indirekten Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vor.

5.9.8. Artikel 60 Beschwerdeentscheid

Swissmem begrüsst ausdrücklich Abs. 3, wonach die Beschwerdeinstanz auch über ein allfälliges Schadenersatzbegehren entscheidet. Der Kanton SO hat keine Einwände gegen die vorgeschlagene Regelung. Er regt jedoch einerseits die Ergänzung von Abs. 3 an, damit der in den Erläuterungen erwähnte Vorbehalt des liquiden Anspruchs aus der Bestimmung hervorgehe, und andererseits eine Anpassung der Erläuterungen zu Abs. 2.

Der SVIT fordert eine Streichung von Abs. 3 oder dessen Neuformulierung. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei den Parteien mindestens der Anspruch auf einen einfachen Schriftenwechsel einzuräumen. Es mache keinen Sinn, dass mit einer Beschwerdeführung beide Parteien bereits substantiierte Begründungen einreichen müssten, solange über die Feststellung der Rechtsverletzung noch nicht entschieden worden sei.

C. Schneider Heusi begrüsst, dass Schadenersatzbegehren bereits mit der Beschwerde eingereicht werden können. Dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Pflicht der Anbietenden handeln könne, sei in den Erläuterungen festzuhalten. Weiter sei in einem zusätzlichen Absatz die lediglich in den Erläuterungen zu Art. 44 erwähnte Anweisung an die Auftraggeberin zur Vertragsauflösung gesetzlich zu regeln.

M. Beyeler rät, in Abs. 3 klarzustellen, dass ein Schadenersatzbegehren erst gestellt und begründet (insbesondere beziffert) werden müsse, wenn feststehe, dass der Vertrag (rechtmässig) geschlossen worden sei. Die in Abs. 4 vorgeschlagene zusätzliche Beschränkung des Schadenersatzes auf Offertkosten lehnt er ab. Die bisherige Vorschrift von Art 34 Abs. 2 BöB, wonach Schadenersatz nebst den Offertkosten auch die im Rechtsmittelverfahren ungedeckt gebliebenen Rechtsverfolgungskosten beinhalten könne, sei weiterzuführen und Abs. 4 entsprechend anzupassen.

Der VSEI, bauenschweiz, die SMU und der SIA sprechen sich gegen eine Beschränkung der Schadenersatzansprüche bei lösungsorientierten Beschaffungsformen aus. Für solche Beschaffungsformen seien in einem zusätzlichen Absatz die Ordnungen SIA 142 bzw. SIA 143 für anwendbar zu erklären.

5.9.9. Artikel 61 Revision

Zu dieser Bestimmung wurden keine Bemerkungen eingegeben.

5.10. 9. Kapitel Schlussbestimmungen

5.10.1. Artikel 62 Vollzug

Allgemeine Anträge

M. Beyeler stellt in Bezug auf Art. 5 Abs. 3 (neu) und Art. 9 Abs. 2 (neu) BGBM die Frage, wie bei künftigen Änderungen der IVöB vorzugehen sei. Falls jedes Mal die Bundesgesetzgebung angepasst werden müsse, sollte jedenfalls für Änderungen, die das BGBM nicht infrage stellen, eine Genehmigung durch den Bundesrat vorgesehen werden. Zudem sei heute noch unklar, welche Form die IVöB 2015 annehmen werde.