Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Heusi erachtet den 2. Satz von Abs. 3 als überflüssig. Diese beiden Vernehmlassungsadressaten beantragen zudem übereinstimmend mit dem SVIT die Streichung von Abs. 4 Begründet wird dies damit, dass diese Bestimmung unnötig sei und die darin festgehaltenen Grundsätze in allen öffentlich-rechtlichen Verfahren gelten würden.

Nicht einverstanden mit der Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden sind die SBB und die FVE. Die SBB sind der Ansicht, Art. 56 trage der Problematik der gravierenden volkswirtschaftlichen Schäden, die mit Beschwerdeverfahren einhergehen, nicht Rechnung. Sie fordern zum einen eine explizite gesetzliche Regelung, welche es den Gerichten erlauben würde, bei grossen volkswirtschaftlichen Nachteilen die aufschiebende Wirkung zurückhaltend zu erteilen. Zum anderen sei der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse (keine Verzögerungen, möglichst geringe Mehrkosten) und dem privaten Interesse (unternehmerischer Gewinn) durch eine gesetzliche Beschränkung des Verfahrensgegenstands zu lösen. Statt eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen könnte geregelt werden, dass die Anbieterin nur noch ihre Aufwendungen im Rahmen der Offertstellung geltend machen dürfe. Die FVE findet, die vorgeschlagene Regelung führe zu einer Verlängerung des Verfahrens. Eine Beschwerde sollte immer aufschiebende Wirkung haben, dies bringe eine „économie de procédure“ mit sich.

5.9.5. Artikel 57 Anwendbares Recht

Zu Art. 57 VE-BöB werden keine Kommentare vorgebracht.

5.9.6. Artikel 58 Beschwerdefrist und Beschwerdegründe

Handel Schweiz und C. Schneider Heusi begrüssen eine (auf Bundes- und kantonaler Ebene einheitliche) Beschwerdefrist von 20 Tagen.

Ablehnend äussern sich SSV, ETH-Rat, die Kantone AG, GE, SO und ZG, Flughafen Zürich AG, VSEI, bauenschweiz, SMU, SIA, SVIT und FVE.

SSV, ETH-Rat sowie Flughafen Zürich AG votieren für eine Beschwerdefrist von 10 Tagen, welche sich im geltenden kantonalen Recht bewährt habe. Aus kantonaler Sicht, erachtet der Kanton GE die Frist von 20 Tagen grundsätzlich als zu lang. Hingegen sprechen sich VSEI, bauenschweiz, SMU, SIA, SVIT und FVE im Sinne einer Harmonisierung mit anderen Beschwerdefristen aus dem Verwaltungsrecht für eine Frist von 30 Tagen aus.

Der SVIT beantragt, die Absätze 3 und 4 ersatzlos zu streichen. Der Kanton SO schlägt vor, den Rügegrund der Ermessensunterschreitung explizit aufzuführen (in Ergänzung von Abs.

3) und begrüsst die Klarstellung, dass im freihändigen Verfahren einzig die falsche Verfahrenswahl gerügt werden könne (Abs. 5). C. Schneider Heusi wiederum erachtet diese Bestimmung als unnötige Einschränkung und fordert die ersatzlose Streichung von Abs. 5.

5.9.7. Artikel 59 Akteneinsicht

Der IGS, die usic, Handel Schweiz, die FVE und der SVIT sind nicht einverstanden mit der vorgeschlagenen Regelung betreffend Akteneinsicht. Sie regen an, die Bestimmung zu ergänzen, damit Anbietende nach Abschluss des Verfügungsverfahrens bzw. nach dem Zuschlag Einsicht in die für sie relevanten Informationen betreffend Vergabeentscheid erhalten. Der SVIT wünscht zudem eine Präzisierung von Abs. 2, sodass im Beschwerdeverfahren auf Gesuch hin „sofort und ohne Verzug“ Einsicht gewährt werde.

C. Schneider Heusi fordert, den Anbietenden bereits im Verfügungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht unter Wahrung des Vertraulichkeitsgrundsatzes einzuräumen und Abs. 1 entsprechend anzupassen. Abs. 2 sei ersatzlos zu streichen, da das Recht auf Akteneinsicht