Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Absatz 1 Nein zur Erweiterung des Rechtsschutzes

Gegen eine Erweiterung des Rechtsschutzes und für die Beibehaltung des Status Quo ausgesprochen haben sich der VSE, die Post, die SBB, der ETH-Rat, die BLS, die Flughafen Zürich AG und die Kantone ZG sowie AG. In der Regel werden – nicht nur bei den Sektorenunternehmen – ein unverhältnismässiger administrativer und finanzieller Mehraufwand sowie zeitliche Verzögerungen befürchtet.

Falls man im Interesse einer Angleichung an das kantonale Recht dennoch an der geplanten Erweiterung des Rechtsschutzes festhalten wolle, schlägt die Post eventualiter vor, dass Bauaufträge erst ab einem Auftragswert von 2 Millionen Franken beschwerdefähig sein sollen. Zudem wären gemäss dem ETH-Rat Präzisierungen betreffend der Mehrwertsteuer notwendig.

Absatz 4 Einfaches und rasches Beschwerdeverfahren

Suissetec stimmt der Einführung eines einfachen und raschen Beschwerdeverfahrens im ausserstaatsvertraglichen Bereich vorbehaltlos zu und erachtet eine Frist von 20 Tagen als angemessen.

Der sgv, Handel Schweiz und der SBV begrüssen das einfache und rasche Beschwerdeverfahren ebenfalls, geben aber zu bedenken, dass aus rechtsstaatlicher Sicht für alle wichtigen Verfahrenspunkte eine Regelung auf Gesetzesstufe notwendig sei. Sie verlangen daher, gewisse Bestimmungen aus dem Entwurf der revidierten Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen in das Bundesgesetz zu integrieren. Dies fordern im Sinne eines Eventualantrags auch der SIA, der VSEI, bauenschweiz und die SMU, welche das einfache und rasche Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich ablehnen und als rechtsdogmatisch problematisch erachten.

C. Schneider Heusi votiert dafür, ganz auf das einfache und rasche Verfahren zu verzichten und als Alternative die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Durchführung von Instruktionsverhandlungen (ohne abschliessende Entscheidkompetenz des Einzelrichters) zu prüfen.

M. Beyeler hat grundsätzlich keine Einwände gegen ein einfaches und rasches Verfahren, schlägt jedoch diverse Verbesserungsmassnahmen vor - z.B. ein ordentliches Verfahren für Bauaufträge ab 2 Millionen Franken sowie für überschwellige Dienstleistungsaufträge, die nur der Sache nach nicht den Staatsverträgen unterstellt seien.

Nach Ansicht von swissmedic steht das einfache und rasche Verfahren im Widerspruch zum Verwaltungsverfahrensrecht. Dies ist auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgangen. Es stellt in Frage, ob die Gesetzesdelegation in Abs. 4 genüge, um auf Verordnungsstufe Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) zu derogieren. Zu prüfen sei insbesondere, inwieweit das vereinfachte Verfahren mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Gegebenenfalls sei klarzustellen, dass die EMRK-Garantien nur oberhalb der Staatsvertragsschwellenwerte gewährleistet seien. Aufgrund der beabsichtigten Erweiterung des Rechtsschutzes rechnet das Bundesverwaltungsgericht mit einer steigenden Anzahl Beschwerden im öffentlichen Beschaffungsrecht und damit zusammenhängend mit zusätzlichem Ressourcenbedarf.

Absatz 5 Ausnahmeregelung betreffend Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre

Hilfe

C. Schneider Heusi fordert aufgrund rechtsstaatlicher Überlegungen eine ersatzlose Streichung der Ausnahme.