Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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alliancesud äussert sich zustimmend zur Ausnahmeregelung, erwähnt jedoch, dass sich diese erübrigen würde, wenn der Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gar nicht erst dem Schweizer Beschaffungsrecht unterstellt werden würde. M. Beyeler schlägt vor, zusätzlich für die Beschaffung von Rüstungsgütern eine Rechtsschutz-Ausnahmeregelung zu statuieren.

5.9.3. Artikel 55 Beschwerdeobjekt

Absatz 1 Anfechtbare Verfügungen

Der Kanton SO, der VSE, die FVE und M. Beyeler haben keine grundsätzlichen Einwände, jedoch einige Änderungsvorschläge. Während VSE und der Kanton SO anregen, einen zusätzlichen Beschwerdegrund aufzuführen(Entscheide über Ausstandsbegehren; Verzicht auf vertiefte Prüfung), schlägt M. Beyeler Präzisierungen in Bezug auf die Ausschlussverfügung vor. Gemäss Einschätzung der FVE sollen Beschwerden auch gegen Ausschreibungsunterlagen in einem frühen Stadium möglich sein.

C. Schneider Heusi bezweifelt, ob die abschliessende Liste von anfechtbaren Verfügungen zielführend sei.

Einhergehend mit ihrem Antrag betreffend Art. 18 verlangen der SIA, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, die usic und der SVIT die ersatzlose Streichung der Beschwerdemöglichkeit im Zusammenhang mit dem behördlichen Einsichtsrecht. Der SVIT beantragt zusätzlich, das Beschwerdeobjekt „Verzeichnis“ (Bst. c) ersatzlos zu streichen.

Absatz 2 Beschwerdemodalitäten bei Ausschreibungsunterlagen

Handel Schweiz, der SVIT, M. Beyeler, E. Ramer und C. Schneider Heusi beantragen die ersatzlose Streichung von Abs. 2, da die Tragweite der Bestimmung unklar sei und eine unnötige Verschärfung der auf den Anbietenden liegenden Lasten bedeute.

Hingegen schlägt Swissmem die Ergänzung von Abs. 2 im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vor: „2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung und Tragweite ohne Weiteres erkennbar sind […]“.

Absätze 3 und 4

Der Kanton JU stimmt dem Rechtsschutz bei einem Auftragswert ab 150 000 Franken vorbehaltlos zu. Während SVIT verlangt Abs. 3 ersatzlos zu streichen, fordert C. Schneider Heusi den Verzicht auf Abs. 4.

Die usic, der IGS und Handel Schweiz regen an, die Beschwerdemöglichkeit nicht vom Auftragswert, sondern von der Art des Vergabeverfahrens abhängig zu machen (analog den Vorschlägen zu Art. 54 Abs. 1).

5.9.4. Artikel 56 Aufschiebende Wirkung

Der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz und Swissmem begrüssen ausdrücklich die Beibehaltung der Regelung, wonach eine Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte. Swissmem erachtet jedoch die Kombination von Art. 44 und Art. 56 als nicht zielführend, da sie de facto zu nicht vorgesehenen und inakzeptablen Fristkürzungen führe, und schlägt gewisse Anpassungen vor. Namentlich solle der Beschwerde nur unter der Bedingung keine aufschiebende Wirkung zukommen, wenn das angerufene Gericht nicht innert fünf Arbeitstagen etwas anderes entscheide.

C. Schneider Heusi empfiehlt, zumindest in den Erläuterungen klarzustellen, dass der Vertrag erst abgeschlossen werden dürfe, wenn nicht mehr mit einer Beschwerde zu rechnen sei. M. Beyeler schlägt vor, Abs. 3 zu streichen und auf Art. 44 zu verweisen, C. Schneider