Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

verkörpertes Original direkt aus einem Computer), maschinell erstellte Briefe, E-Mails, Telegramm- oder SMS-Nachrichten. Zusätzlich zur qualifizierten elektronischen Signatur, die bereits eine medienbruchfreie Geschäftsabwicklung bei einfacher Schriftlichkeit ermöglicht (siehe Art. 14 Abs. 2bis OR), wird so für weniger weitreichende Mitteilungen (z.B. bei Hinweispflichten) ein einfach handhabbares Instrument zur Verfügung gestellt.

Unterschiede zwischen Schriftlichkeit und anderen Formen, die den Nachweis durch Text ermöglichen

Zu berücksichtigen ist, dass die Beweisfunktion bei einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht im Vergleich zur Schriftlichkeit deutlich herabgesetzt ist. Insbesondere vermag diese wenig oder keine Gewähr für die Identität des Ausstellers und die Authentizität der Erklärung bieten. Ebenso sind ihre Warnfunktion und der Übereilungsschutz für die oder den Erklärenden gering. Sofern es um Willenserklärungen geht, ist ihre Anordnung deshalb kaum je sinnvoll. Sachgerecht ist sie bei Erklärungen von beschränkter Tragweite, die an sich auch formlos gültig sein könnten und bei welchen aber der Nachweis des Inhalts – zum Beispiel auf Grund erhöhter Komplexität – im Vordergrund steht. Bei der Kündigung des Versicherungsvertrags ist indessen die schriftliche Kündigung sachgerecht: Einerseits handelt es sich in der Regel um standardisierte Massengeschäfte (Identifikationsfunktion), andererseits hat der Übereilungsschutz insbesondere für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer eine grosse Bedeutung. Schliesslich soll die Kündigung auch in derselben Form erfolgen, in welcher die Police ausgestellt wird.

Datenschutz in der elektronischen Kommunikation

Lassen Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherten die elektronische Kommunikation zu, haben sie – wie bei der Kommunikation auf dem postalischen Weg – sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten werden. In der Praxis ermöglicht die hier neu eingeführte andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht wohl hauptsächlich die Kommunikation mittels unverschlüsselter E-Mail. Den Sicherheitsstatus nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen ist aber ausserordentlich gering. Aus diesem Grund sind die Versicherungsunternehmen denn auch gehalten, in den Versicherungsbedingungen (AVB) transparent auf die entsprechenden Risiken hinzuweisen.

Exkurs: Unternehmenszertifikat

Das Parlament hat am 18. März 2016 eine Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur beschlossen.7 Diese sieht die Einführung eines «elektronischen Siegels» vor, womit juristischen Personen künftig ein staatlich reguliertes Unternehmenszertifikat zugänglich sein wird, das Gewähr für die Einhaltung von Mindestanforderungen bietet und zugleich einfach in der Anwendung ist. Dadurch wird es möglich sein – aber gemäss Vorentwurf nicht vorgeschrieben –, ohne besonderen Zusatzaufwand auch bei einem blossen Nachweis durch Text die Erwartungen

7 BBl 2016 2021