Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten
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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Aus Sicht der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz stellt die Umsatzabgabebefreiung für Finanzintermediäre, welche hauptsächlich für den Fiskus die Quellensteuern erheben und abführen, eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Banken in der Schweiz dar. Als Abgabepflichtige konnten sie bis anhin die geschuldeten Abgaben auf die Gegenparteien überwälzen. Bei Geschäften bei denen sie im Wettbewerb um ausländische Kundinnen und Kunden stehen, ist dies jedoch ein komparativer Nachteil. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 wird daher die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Banken und Finanzgesellschaften in der Schweiz verbessern. Es soll zudem verhindert werden, dass die Banken in der Schweiz sowohl das Vermögensverwaltungsgeschäft als auch die Arbeitsplätze der von ihnen beschäftigten Wertschriftenhändlerinnen und -händler vermehrt auf ihre ausländischen Niederlassungen auslagern und dass die ausländische Konkurrenz ihre Marktanteile wegen der Umsatzabgabe vergrössern kann.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund benötigt eine explizite Verfassungsgrundlage, um Steuern erheben zu können. Die Bundeskompetenz zur Erhebung einer Stempelabgabe auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs ist in Artikel 132 Absatz 1 der Bundesverfassung12 (BV) verankert. Artikel 127 Absatz 1 BV verlangt hinsichtlich der Besteuerung, dass die dem Steuersystem zugrunde liegenden Grundsätze, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, das Steuerobjekt und die Steuerbemessung, in einem Gesetz (im Sinne eines formellen Gesetzes) zu regeln sind.
Indem der Gesetzgeber die Ausnahmeregelungen im StG selber – und somit auf Gesetzesstufe – verankert, wird Artikel 127 Absatz 1 BV Rechnung getragen. Die Ausnahmen sind insofern sachlich begründet, als die Vermögensverwaltung bei der aus rein fiskalischen Gründen eine statische Treuhandgesellschaft zwischengeschaltet wird, gleich behandelt wird wie die Vermögensverwaltung, bei welcher die Kundin oder der Kunde der inländischen Bank die Wertschriftengeschäfte direkt in Auftrag gibt. Eine Ungleichbehandlung zu den inländischen unabhängigen Vermögensverwalterinnen und -verwaltern wird dadurch vermieden, dass die Ausnahme auf inländische und ausländische statische Treuhandgesellschaften eingeschränkt wird, bei denen die Kundin bzw. der Kunde der Gesellschaft gleichfalls über ein Bankdepot im Inland verfügt und somit als Endbegünstigter des Wertpapierhandels bei jeder Transaktion eine halbe Umsatzabgabe zu bezahlen hat.
12 SR 101