Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten
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Die Fiduciarie statiche sind in einem italienischen Gesetz vom 23. November 19396 geregelt. Darin werden diese „statischen Treuhandgesellschaften“ einer staatlichen Aufsichtsbehörde unterstellt. Beim treuhänderischen Verwaltungsmandat erteilt eine natürliche Person, die in Italien ihren Wohnsitz hat (Treugeber oder Treugeberin), der Fiduciaria statica ein Mandat zur Verwaltung eines Kontos der Treugeberin oder des Treugebers bei einer Bank in der Schweiz. Zur erlaubten Geschäftstätigkeit gehören die Verwahrung der Titel, die Ausführung von Ordern der Treugeberin oder des Treugebers, die Ausübung des Stimmrechts und das Einziehen der Dividenden.
Wenn die Treuhandgesellschaft mehr als diese statischen Aufgaben übernehmen will, muss sie in die Rechtsform eines sogenannten Wertpapierhauses (Società di Intermediazione Mobiliare, SIM)7 wechseln. Neben dem Wertschriftenhandel kann die SIM bei entsprechender Bewilligung von der italienischen Börsenaufsichtbehörde/italienischen Nationalbank8 auch Anlageberatungen anbieten. Aufgrund der ausgeübten Geschäftstätigekeiten sind die SIM daher als ausländische Börsenagenten unter Artikel 19 StG zu subsumieren und von der Umsatzabgabe befreit. Die Fiduciarie statiche dürfen hingegen insbesondere keinen Wertschriftenhandel und auch keine Beratung zu Wertschriftenanlagen anbieten. Wegen dieser eingeschränkten Geschäftstätigkeit können die Fiduciarie statiche nicht unter die in Artikel 19 StG genannten Vertragsparteien subsumiert werden. Weil sie gleichfalls nicht im Katalog der in Artikel 17a StG genannten befreiten Anlegerinnen und Anleger enthalten sind, haben sie für von ihnen ausgelöste Transaktionen jeweils eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Im Sinne der Zielsetzung der überwiesenen Motion sieht der Gesetzesentwurf in Artikel 19 Absatz 2 StG neben der Befreiung in Artikel 19 Absatz 1 StG von ausländischen Banken, Börsenagentinnen und Börsenagenten sowie zentralen Gegenparteien neu auch die subjektive Steuerbefreiung inländischer und ausländischer Vermögensverwalterinnen und -verwalter vor, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind, dass die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter ausschliesslich Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat seiner Kunden erfüllt und einer staatlichen Bewilligungs- oder Kontrollpflicht untersteht. Die Formulierung in Artikel 19 Absatz 2 StG ermöglicht es, nicht nur die italienischen Fiduciarie statiche von der Umsatzabgabe auszunehmen, sondern bei Bedarf auch weitere inländische und ausländische Vermögensverwalterinnen und -verwalter, die einer behördlichen Aufsicht unterstehen und keine Vermögensberatung anbieten, miteinzubeziehen. Die neue gesetzliche Regelung soll zumindest Raum dafür lassen, dass ähnliche Konstrukte in anderen Ländern gleich wie die italienischen Fiduciarie statiche unter die Umsatzabgabebefreiung fallen. Entscheidend für diese zusätzliche Ausnahme ist, dass der Einbezug der Fiduciarie statiche aus Sicht der italienischen Kundin oder des italienischen Kunden ausschliesslich aus regulatorischen Gründen erfolgt. Würde die italienische Vorschrift zur indirekten Abwicklung von sämtlichen ausländischen Vermögenstransaktionen über eine Fiduciarie statiche nicht bestehen, gäbe es keinen Grund für das Dazwischenschalten derartiger Treuhandgesellschaften.
6 Legge 23 novembre 1939, n. 1966
7 Vgl. Art. 60 Abs. 4 d. Legge 23 luglio 1996, n. 415 und Art. 199 d. Legge 24 febraio 1998, n. 58 (Testo Unico della Finanza; TUF) und Richtlinie 2004/39/EG (MIFID)
8 Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 TUF