Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten
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Die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde hingegen zahlen weiterhin jeweils eine halbe Umsatzabgabe beim Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden. Die Befreiung wirkt nur für den zwischengeschalteten Finanzintermediär. Für die Beurteilung der neuen subjektiven Steuerbefreiung von staatlich beaufsichtigten Treuhandgesellschaften ist es daher entscheidend, ob die erbrachte Dienstleistung die Erfüllung von staatlichen Melde- oder Ablieferungspflichten beinhaltet. Werden für die Kundin oder für den Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wie etwa eine Anlageberatung oder aktive Portfolioverwaltung, ist hingegen die Befreiung des Finanzintermediärs von der Umsatzabgabe als Treuhandgesellschaft ausgeschlossen. Würde diesen ausländischen Treuhandgesellschaften eine Umsatzabgabebefreiung gewährt, führte dies zu einer Benachteiligung der nicht abgabebefreiten schweizerischen Vermögensverwalterinnen und -verwalter. Im Prinzip darf die Tätigkeit der statischen Treuhandgesellschaft nur die auftragskonforme Ausführung der von der Kundin bzw. vom Kunden gewünschten Transaktionen umfassen.9
Zurzeit sind keine vergleichbaren ausländischen statischen Treuhandgesellschaften bekannt, auf die sich die vorgeschlagene Ausnahmeregelung beziehen könnte. Die Ausnahmeregelung bezieht sich gegenwärtig ausschliesslich auf die italienischen Fiduciarie statiche.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 2 StG konkretisiert den Umfang der Treuhandtätigkeit für die natürliche Person. Die erlaubte Geschäftstätigkeit wurde auf die Erfüllung der Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat der Treugeberin oder des Treugebers eingeschränkt. Dadurch wird die Treuhandtätigkeit klar von der Tätigkeit von ausländischen Treuhandgesellschaften abgegrenzt, die umfassendere Dienstleistungen, wie etwa Anlageberatung oder dynamische Depotbewirtschaftung, anbieten und in Konkurrenz zu den steuerpflichtigen unabhängigen Vermögensverwalterinnen bzw. -verwaltern und Börsenagentinnen bzw. -agenten im Inland stehen. Treugeberin oder Treugeber können nur natürliche Personen sein. Die Einschränkung auf natürliche Personen orientiert sich an den Vorgaben des italienischen Rechts für die Fiduciarie statiche. Gemäss italienischem Recht sind Fiduciarie statiche Finanzintermediäre, die für den italienischen Fiskus die Quellensteuer bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Italien erheben und abführen.10 Zur Einschränkung der Anwendbarkeit der Norm wird im Gesetzesentwurf zudem verlangt, dass nur Treuhandgesellschaften, die vom ausländischen Wohnsitzstaat als vertrauenswürdig eingestuft wurden und gewisse Mindestanforderungen zur Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer erfüllen, d.h. bewilligte oder kontrollierte Vermögensverwalterinnen oder –verwalter, von der Umsatzabgabe befreit sind.
9 Vgl. auch Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), BBl 2015 8901, hier 8915.
10 Vgl. Risoluzione 31 maggio 2011, n. 61/E