Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit der am 25.09.2014 antragsgemäss an den Bundesrat überwiesenen Motion Abate (13.4253) Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten verlangt Ständerat Abate, gewisse italienische Finanzintermediäre, die italienischen società fiduciarie statiche di amministrazione (Fiduciarie statiche), als Börsenagenten im Sinne des StG anzuerkennen.
Zurückzuführen ist diese Forderung auf die italienischen Steueramnestien. Eine dieser Amnestien (Scudo fiscale 2009) hat die Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Vermögenswerte nach Italien repatriiert werden. Die Rückführung von im Ausland gehaltenen Vermögen wird auch als erfüllt angesehen, wenn die Vermögensverwaltung über die Fiduciarie statiche abgewickelt wird. Dazu müssen die Vermögenswerte der Fiduciaria statica übergeben werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer rechtlichen Rückführung. Die Verfügungsmacht hingegen verbleibt bei der italienischen Kundin bzw. beim italienischen Kunden, welche ihre Vermögenswerte auf diese Weise anonym legal im Ausland anlegen dürfen.
Grundsätzlich sind somit Anlagen, die über Fiduciarie statiche verwaltet werden, regularisierte Vermögen. Formell müssen diese über Fiduciarie statiche gehalten werden, damit sichergestellt ist, dass auf den Vermögenserträgen die italienischen Steuern bezahlt werden. Die Fiduciarie statiche übernehmen für die italienischen Kundschaft die Ablieferung der in Italien geschuldeten Steuern auf den in der Schweiz gehaltenen Vermögen. Sie sind deshalb der staatlichen italienischen Aufsichtsbehörde (Banca d'Italia / Ministero dello Sviluppo Economico) unterstellt.2 Die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde haben damit ihre Steuerobliegenheiten in Italien erfüllt.
Aus wirtschaftlicher Sicht werden die Vermögen durch die Bank in der Schweiz verwaltet und nicht durch die Fiduciarie statiche. Werden Wertschriften veräussert, so müssen diese formell vom Depot der Bankkundin bzw. des Bankkunden auf das Depot der statischen Treuhandgesellschaft (beide Depots befinden sich bei der Bank in der Schweiz) übertragen werden und können dann z.B. an der Börse veräussert werden. Nach Abzug der italienischen Steuern, Umsatzabgaben und weiteren Kommissionsgebühren wird die Fiduciarie statiche den Nettoerlös dem Konto der Berechtigten bzw. des Berechtigten gutschreiben. Die Verkaufstransaktion unterliegt dabei – weil steuerbare Urkunden von der Kundin bzw. vom Kunden an den Fiduciaria statica und danach vom Fiduciaria statica an eine Käuferin oder an einen Käufer an der Börse übertragen werden – mehrfach der Umsatzabgabe (vgl. Abbildung 1).
2 Art. 106 d. Legge 13 agosto 2010, n. 141 und Legge 23 novembre 1939, n. 1966 (italienische Gesetze können abgerufen werden unter: normattiva.it)