Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Bei Verkaufstransaktionen von italienischen Kundinnen bzw. Kunden des Schweizer Finanzplatzes entsteht im geltenden Recht noch eine Steuerkaskade, weil gemäss italienischem Recht steuerbare Urkunden von der Kundin bzw. vom Kunden an den Fiduciaria statica und danach vom Fiduciaria statica an eine Käuferin oder an einen Käufer an der Börse übertragen werden müssen, wobei diese Übertragungen nach schweizerischem Recht der Umsatzabgabe unterliegen. Mit der Vorlage soll nun diese Kaskade durch die Befreiung der Fiduciaria statica von der Abgabe eliminiert werden, sodass die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde auf seinem Wertschriftenverkauf nur noch einmal durch die Umsatzabgabe belastet wird. Durch diese Befreiung entstehen bei statischer Betrachtung Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe in der Grössenordnung von rund 10 Millionen Franken.11 Die bloss der Erfüllung ausländischer Steuervorschriften dienenden Wertschriftengeschäfte von der Umsatzabgabe auszunehmen führt dazu, dass die Einnahmen wiederum auf das Mass reduziert werden, wie sie ohne ausländische staatliche Auflagen anfallen würden.

Diesen statischen Mindereinnahmen ist jedoch gegenüberzustellen, dass der Schweizer Finanzplatz durch die geltende Regelung einen Wettbewerbsnachteil hat. Mit der zusätzlichen subjektiven Steuerbefreiung in Artikel 19 schafft die Vorlage die steuerlichen Voraussetzungen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes in der Vermögensverwaltung für die italienischen Kundinnen und Kunden zu stärken. Dies wirkt sich über eine voraussichtliche Ausweitung der Vermögensverwaltungsgeschäfte für italienische Kundinnen und Kunden positiv auf die Steuereinnahmen aus, sei es bei der Umsatzabgabe, der Gewinnsteuer der schweizerischen Banken und Finanzgesellschaften oder der Einkommensteuer auf den Gehältern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mehrwertsteuer auf deren Konsumausgaben. In dynamischer Sicht dürften daher die statischen Mindereinnahmen der Vorlage zumindest mittel- bis langfristig kompensiert werden.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind nicht am Ertrag aus den Stempelabgaben beteiligt. Es ergeben sich für sie keine finanziellen Auswirkungen. Die Kantone wirken am Vollzug des Stempelabgabengesetzes nicht mit. Für sie haben die vorgeschlagenen Änderungen daher auch keine personellen Auswirkungen.

11 Schätzung gemäss Angaben der Associazione Bancaria Ticinese