Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten

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Abbildung 1

Erklärungen zum Umsatzregister (vgl. Art. 21 Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 19733):

 Im Registerauszug werden üblicherweise Verkäufer, Käufer und die abgabebelas-

teten Umsätze ausgewiesen.

 In der eckigen Klammer ist die Transaktion ausgewiesen die für den Kunden und

die Fiduciaria statica je eine hälftige Umsatzabgabe auslöst.

 Die Börse ist nach Artikel 19 StG von der Umsatzabgabe befreit.

Wählt die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde für die Depotverwaltung hingegen eine italienische Bank oder eine Bank in einem Drittstaat, vermeiden sie die Belastung mit der Umsatzabgabe (vgl. Abbildung 2). Der aus dieser Situation resultierende Wettbewerbsnachteil für Banken in der Schweiz soll beseitigt werden.

Abbildung 2

3 SR 641.101