Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 10 Seiten
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Auch die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) mit Italien wird an der Bedeutung der Fiduciaria für italienische Kundinnen und Kunden mit von der Fiduciaria statica in der Schweiz gehaltenen Konten oder Depots nichts Grundsätzliches ändern. Italien dürfte das Institut der Fiduciaria statica wie bisher beibehalten und italienische Kundinnen und Kunden werden die Dienste der Fiduciaria statica weiterhin in Anspruch nehmen.
Die Umsetzung der Motion Abate (13.4253) Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten würde sich erübrigen, wenn der Vorlage B der parlamentarischen Initiative FDP-Liberale Fraktion (09.503) „Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen“ zugestimmt würde, da diese Vorlage auch die Abschaffung der Umsatzabgabe umfasst. Zu dieser Vorlage muss jedoch noch ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden, bevor sie im Parlament beraten werden kann.
1.2 Geltendes Recht
Die Umsatzabgabe umfasst den börslichen und ausserbörslichen Handel mit Wertschriften. Der Umsatzabgabe unterliegt die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Artikel 13 Absatz 2 StG bezeichneten Urkunden, sofern eine Vertragspartei oder vermittelnde Person Effektenhändler oder -händlerin nach Artikel 13 Absatz 3 StG ist.
Steuerbare Urkunden sind:
- in- und ausländische Obligationen, Aktien, GmbH-Anteile und Genossenschaftsanteile,
- in- und ausländische Partizipations- und Genussscheine,
- Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20064 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) und
- Ausweise über Unterbeteiligungen von den oben genannten Urkunden.
Effektenhändlerin oder -händler sind unter anderem Banken und bankähnliche Finanzgesellschaften, gewerbsmässige Händlerinnen und Händler sowie Vermittlerinnen und Vermittler von steuerbaren Urkunden also insbesondere Vermögensverwalter und -verwalterinnen mit solcher Tätigkeit inländische Einrichtungen der beruflichen und der gebunden Vorsorge sowie inländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, sofern sie in ihrer Bilanz steuerbare Urkunden von mehr als 10 Millionen Franken ausweisen.
Neben der Befreiung bestimmter Anleger (Art. 17a StG) sind gemäss Artikel 19 StG auch Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagentinnen bzw. -agenten und zentralen Gegenparteien nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20155 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) steuerbefreit.